Nachbesteuerung alter Verbindlichkeiten

2. 7. 2015

Im Zusammenhang mit der Aufstellung der Steuererklärung und Zahlung der Einkommens-teuer ist der Struktur der Verbindlichkeiten Aufmerksamkeit zu widmen. Ein sehr wichtiger Bereich sind die Verbindlichkeiten nach Fälligkeit, die in bestimmten Fällen die Steuergrund-lage erhöhen können. Daher werden wir auf sie in nachstehenden Zeilen näher eingehen.

Das Einkommensteuergesetz regelt beginnend mit dem 1.1.2015, dass sich die Steuer-grundlage um die Höhe der unbezahlten, in der Buchhaltung des Schuldners erfassten Schuld erhöht, die der Forderung entspricht, seit deren Fälligkeit 30 Monate vergangen sind oder die verjährt ist. Einer analogen Pflicht unterliegen auch die Subjekte, die keine Buchhaltung führen.

Auch wenn die rückwirkende Nachbesteuerung offener Verbindlichkeiten einen absurden Eindruck erwecken kann, so hat sie doch eine gewisse Logik. Wenn dieses Institut nicht zur Anwendung gelangen sollte, würde der Schuldner bei einer unbezahlten Verbindlichkeit gleich drei Vorteile erzielen. Erstens würde er vom Verkäufer aus seiner Sicht unentgeltlich eine Ware / Dienstleistung erhalten. Zweiten würden ihm die Finanzmittel bleiben, die er zum Kauf dieser Ware / Dienstleistung nicht aufbringen musste. Und drittens würde die so entstandene Verbindlichkeit seine Steuergrundlage und somit auch die Einkommensteuer senken. Demgegenüber wären die Wirkungen gegenüber dem Gläubiger negativ und entgegen-gesetzt.

Die Nachbesteuerung der Verbindlichkeiten nach Fälligkeit verfolgt somit das Ziel, zumindest die Geltendmachung der Verbindlichkeit zur Senkung der Steuergrundlage in der Vergan-genheit zu eliminieren. Es bestehen allerdings zahlreiche Ausnahmen, in denen die Nachbe-steuerung der Verbindlichkeiten nicht erforderlich ist. Die Nachbesteuerung der Verbindlich-keiten betrifft nicht einen Schuldner, der laut Sonderrechtsvorschrift insolvent ist. Die durch das Insolvenzgesetz geregelten Voraussetzungen für die Insolvenz des Schuldners sind spä-testens bis zum Ende der entsprechenden Besteuerungsperiode zu erfüllen. Bei den sonstigen Steuerpflichtigen bezieht sich die Nachbesteuerung nicht auf Verbindlichkeiten aus dem Titel von Wertpapieren und Investmentinstrumenten, Leistungen zugunsten des Eigenkapitals, Zahlungen eines Verlust der Handelskörperschaft, Kredits, Darlehens, Vorschüssen, Vertragsstrafen usw. Die Ausnahme betrifft jedoch nur das Kreditkapital, nicht die aus den Zinsen entstandenen Verbindlichkeiten. Weiter erstreckt sich die Bestimmung über die Nachbesteuerung nicht auf Verbindlichkeiten, die nicht als Aufwand zur Erzielung und Bei-behaltung steuerbarer Einkommen geltend gemacht worden sind. Weiter ausgenommen sind Verbindlichkeiten, über die ein Schieds-, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren geführt wird. Diese Ausnahme ist durch die ordentliche Teilnahme des Schuldners am Verfahren und fristgerechte Handlungen bedingt, die vom zuständigen Gericht gefordert werden. Nicht als Verbindlichkeiten werden passive Abgrenzungsposten und Rücklagen behandelt.

Bei Bezahlung der Verbindlichkeit kann die Steuergrundlage erneut um den entsprechenden Betrag gesenkt werden. Die Nachbesteuerung der Verbindlichkeiten nach Fälligkeit soll somit nur eine vorübergehende steuerliche Maßnahme und Strafe für langfristige Schuldner sein.

Tomáš Krůl

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