MwSt.-Satz bei Verpflegungsdiensten ab dem 1.12.2016

5. 1. 2017

Mit Wirksamkeit ab dem 1. Dezember 2016 werden Verpflegungsdienste in das Verzeichnis der Waren aufgenommen, die dem ersten verringerten Mehrwertsteuersatz unterliegen, d.h. 15%. Der verringerte Steuersatz gelangt künftig beim folgenden Typ von Dienstleistungen zur Anwendung:

„56- Verpflegungsdienste, Ausgabe von Getränken, sofern sie nicht als Verpflegungsdienste von der Steuer gemäß § 57 bis 59 befreit sind, oder es sich nicht um die Ausgabe von unter den Nomenklaturcodes der Zolltarifliste 2203 bis 2208 angeführten alkoholischen Getränken oder von unter den Nomenklaturcodes der Zolltarifliste Kapitel 24 angeführten Tabakerzeugnissen handelt“

Zugleich müssen zur Geltendmachung des verringerten Steuersatzes folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Kriterium der Aufnahme des erbrachten Dienstes in den Code CZ-CPA 56 (hierbei handelt es sich insbesondere um Restaurant-, Catering- und sonstige Verpflegungsdienste und Ausgabe von Getränken).
  • Kriterium der Wortbeschreibung

Wir verweisen darauf, dass die Ausgabe von alkoholischen Getränken und Tabakerzeugnissen weiterhin dem MwSt.-Basissteuersatz von 21% unterliegt.

Da der Begriff „Verpflegungs- oder Restaurantdienste“ in der Praxis neben der Essenausgabe auch die Ausgabe von Getränken umfasst, sind zur richtigen Bestimmung des Steuersatzes die die Ausgabe von alkoholischen Getränken und Tabakerzeugnissen betreffenden Leistungsteile (die dem Basissteuersatz unterliegen) von den die Ausgabe von Essen und alkoholfreien Getränken betreffenden Leistungen (die dem ersten verringerten Steuersatz unterliegen) zu unterscheiden.

Als Beispiel kann die Situation dienen, dass Sie im Restaurant das Mittagsmenü bestellen, dass aus dem Hauptgericht und Bier, Wein oder einem anderen alkoholischen Getränkt besteht, wo der Basissteuersatz und der erste verringerte Steuersatz zu unterscheiden sind.

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