Urteil des Obersten Gerichtshofs der Tschechischen Republik vom 19.2.2015, Gz. 29 Cdo 4388/2013

20. 11. 2015

Die Zivilprozessordnung wurde im Jahr 2012 um das Institut der Leistungsaufforderung vor Klageerhebung (§ 142a Zivilprozessordnung) ergänzt. Sinn dieser Bestimmung sollte sein, den Praktiken der Gläubiger entgegenzuwirken, die kein Interesse an einer freiwilligen (außergerichtlichen) Zahlung ihrer Forderungen haben, da sie die Geltendmachung dieser Forderungen bei Gericht bevorzugen, wo sich ihre Forderungen um die Kosten des Gerichtsverfahrens erhöhen, die oftmals die Forderung selbst übersteigen.Der Oberste Gerichtshofhat geschlossen, dass bei der Entscheidung darüber, ob dem Kläger die Verfahrenskosten unter Bezug auf § 142a Zivilprozessordnung zuerkannt werden, nicht nur zu prüfen ist, ob der Kläger den Beklagten zur Leistung aufgefordert hat, sondern auch weitere Umstände Berücksichtigung zu finden haben, insbesondere der Charakter und die Höhe der geltend gemachten Forderung (ob bei Erfüllung des allgemeinen Maßes an Umsicht das Unterlassen des Schuldners in Betracht gezogen werden kann), die vorherige Kommunikation mit dem Schuldner, die Haltung des Schuldners zur geltend gemachten Forderung sowie die Reaktion des Schuldners auf die Eröffnung des Gerichtsverfahrens und der Klagezustellung.

Das Fehlen dieser Aufforderung muss nämlich nicht zwingend immer die Nichtzuerkennung des Ersatzes der Verfahrenskosten bedeuten.