Die elektronische Umsatzerfassung kehrt nach mehreren Jahren in den Gesetzgebungsprozess zurück, allerdings in einer grundlegend anderen Form, als Unternehmer sie aus der Vergangenheit kennen. Der Regierungsentwurf mit geplanter Wirksamkeit ab Anfang 2027 sieht keine Wiederaufnahme des ursprünglichen technischen EET-Modells vor, sondern spiegelt einen wesentlichen Wandel in der Sichtweise des Staates auf die Erfassung von Einnahmen im Geschäftsverkehr wider.
Eine zentrale Änderung ist die Abschaffung der Unterscheidung zwischen Bar- und unbaren Zahlungen. Stattdessen wird der Begriff der sogenannten „Kontaktzahlung“ zum Schlüsselbegriff. Entscheidend ist nicht mehr das verwendete Zahlungsmittel, sondern ob die Zahlung im persönlichen Kontakt mit dem Unternehmer erfolgt – in dessen Betriebsstätte oder in einem vergleichbaren physischen Kontext. Als Kontaktzahlung gelten somit sowohl Bar- und Kartenzahlungen als auch beispielsweise vor Ort durchgeführte QR-Zahlungen. Diese neue Definition hat insbesondere Auswirkungen auf komplexere Geschäftsstrukturen. Der Gesetzentwurf legt den Schwerpunkt auf die Frage, wem die maßgeblichen Einkünfte im Sinne der Einkommensteuer zufließen und in welcher rechtlichen Stellung die einzelnen Beteiligten auftreten – nicht darauf, wer die Zahlung technisch abwickelt.
Die rechtliche Verantwortung für die Erfassung der Umsätze trägt somit derjenige, dem das Gesetz diese Pflicht zuweist, auch wenn Inkasso oder Zahlungsinfrastruktur durch Dritte bereitgestellt werden. In der Praxis kann dies eine Überprüfung bestehender Vertragsverhältnisse sowie eine klare Abgrenzung der Rollen der beteiligten Parteien erfordern.
Gleichzeitig sieht der Entwurf eine Reihe von Ausnahmen vor, insbesondere für stark regulierte Branchen, in denen die Einnahmen bereits durch andere rechtliche Mechanismen überwacht werden. Für Kleinstunternehmer ist zudem eine alternative Möglichkeit vorgesehen, sich gegen eine erhöhte Pauschalzahlung von der Erfassungspflicht befreien zu lassen.
Die Rückkehr der EET ist daher nicht nur als technische oder administrative Änderung zu verstehen. Vielmehr handelt es sich um einen konzeptionellen Wandel hin zur Bewertung der wirtschaftlichen Realität von Transaktionen, der erhöhte Anforderungen an die korrekte rechtliche und steuerliche Beurteilung von Geschäftsmodellen stellt. Eine frühzeitige und fachgerechte Anpassung von Prozessen und Vertragsbeziehungen wird in diesem Zusammenhang entscheidend sein. Die endgültige Fassung des Gesetzes kann sich noch ändern, insbesondere hinsichtlich der Definition der verpflichteten Subjekte und Ausnahmen. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren.



