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Abgeordnetenkammer verabschiedet Gesetzentwurf zur EET 2.0

22. 7. 2026

Die Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik hat am Mittwoch, den 15. Juli 2026, in dritter Lesung den Regierungsentwurf des Gesetzes über die elektronische Erfassung von Umsätzen sowie weiterer begleitender Gesetze – die sogenannte EET 2.0 – verabschiedet.

Die neue gesetzliche Regelung stellt eine modernisierte Form der elektronischen Umsatzerfassung dar. Ziel ist es, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, die Schattenwirtschaft einzudämmen, eine gerechtere Steuererhebung sicherzustellen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für Unternehmer gegenüber dem ursprünglichen EET-System deutlich zu reduzieren.

Der Gesetzentwurf wird nun dem Senat zur weiteren Beratung vorgelegt. Die wichtigsten vorgesehenen Änderungen fassen wir nachfolgend zusammen.

Änderungen im Bereich der Einkommensteuern

  • Sonderregelung „EET OFF“ für Kleinunternehmer: Kleinunternehmer sollen künftig unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere bei Teilnahme an der ersten Stufe der Pauschalsteuer und einem Jahresumsatz von höchstens 1 Mio. CZK – aus dem System der elektronischen Umsatzerfassung aussteigen können. Als Ausgleich ist jedoch eine erhöhte Pauschalsteuer zu entrichten.
  • Einmalige Steuerermäßigung für Selbstständige: Vorgesehen ist eine Steuerermäßigung von bis zu 5.000 CZK für Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit. Die Steuerermäßigung entspricht der positiven Differenz zwischen 15 % der Teilbemessungsgrundlage aus selbstständiger Tätigkeit und dem Grundfreibetrag.
  • Arbeitnehmerbenefits: Für geldwerte Freizeitbenefits soll die derzeitige Steuerbefreiungsgrenze entfallen. Ausgenommen bleiben Erholungsaufenthalte und Reisen, bei denen eine Steuerbefreiung nur bis zu einem Betrag von 20.000 CZK jährlich möglich sein soll. Die bisherige Befreiungsgrenze für Gesundheitsleistungen soll bestehen bleiben. Gleichzeitig erweitert der Entwurf den Katalog ausgewählter Leistungen des Arbeitgebers im Bereich der Gesundheitsvorsorge, die nicht der Einkommensteuer unterliegen. Neu steuerfrei sein sollen außerdem Sachleistungen des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers oder dessen Familienangehöriger für ausgewählte soziale Dienstleistungen.
  • Anhebung der Grenzen für die Abgabe einer Steuererklärung: Die Einkommensgrenze für die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung soll von 50.000 CZK auf 100.000 CZK angehoben werden. Für Arbeitnehmer soll die Grenze für sonstige Einkünfte von 20.000 CZK auf 40.000 CZK steigen.
  • Werbe- und Promotionsartikel: Werbe- und Promotionsartikel im Wert von bis zu 500 CZK ohne Mehrwertsteuer sollen wieder als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben gelten – auch im Falle von Stillwein.
  • Wiedereinführung des Kindergarten-Steuerbonus und der Steuerermäßigung für Studierende: Der Entwurf sieht die Wiedereinführung des Steuerbonus für Kinderbetreuungskosten bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestlohns sowie der Steuerermäßigung für Studierende in Höhe von 4.020 CZK jährlich vor.
  • Steuerbefreiung für freiwilliges Trinkgeld: Freiwillige Trinkgelder im Gastgewerbe sollen bis zu 7 % des Umsatzes von der Einkommensteuer sowie von Sozial- und Krankenversicherungsabgaben befreit werden.

Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer

  • Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für alkoholfreie Getränke in der Gastronomie: Alkoholfreie Getränke, die im Rahmen gastronomischer Dienstleistungen abgegeben werden, sollen künftig dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 12 % unterliegen und damit den gastronomischen Dienstleistungen gleichgestellt werden.
  • Aufhebung der Begrenzung des Vorsteuerabzugs für bestimmte Pkw: Die derzeitige Begrenzung des Vorsteuerabzugs für ausgewählte Personenkraftwagen soll entfallen. Ab 2027 wäre somit wieder der vollständige Vorsteuerabzug möglich, auch für Fahrzeuge, bei denen der Vorsteuerabzug derzeit auf 420.000 CZK begrenzt ist.
  • Verkürzung der Frist für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei unbezahlten Verbindlichkeiten: Unternehmer, die den Vorsteuerabzug aus unbezahlten Verbindlichkeiten geltend gemacht haben, sollen diesen bereits nach einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten berichtigen müssen, statt wie bisher nach sechs Monaten.
  • Uneinbringliche Forderungen: Die Wertgrenze für die Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei kleinen uneinbringlichen Forderungen soll von 10.000 CZK auf 20.000 CZK angehoben werden. Der Gesamtbetrag gegenüber einem Schuldner soll von 20.000 CZK auf 100.000 CZK steigen. Gleichzeitig soll sich die Mindestdauer des Zahlungsverzugs von sechs auf drei Monate verkürzen. Künftig soll die Berichtigung der Bemessungsgrundlage zudem auch in anderen Besteuerungszeiträumen als nur im letzten Besteuerungszeitraum des Kalenderjahres möglich sein.

Nach dem derzeitigen Zeitplan soll EET 2.0 zum 1. Januar 2027 eingeführt werden. Der Januar soll als Pilotphase dienen, der reguläre Betrieb ist ab 1. Februar 2027 vorgesehen.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

 

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