Das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (3 Afs 165/2024) befasste sich mit einem Fall, in dem ein multinationaler Konzern unter der Leitung einer japanischen Muttergesellschaft beschloss, die ursprüngliche Produktion einzustellen und durch die Herstellung von Komponenten aus einer völlig anderen Branche zu ersetzen. Diese Entscheidung wurde zentral auf Ebene der Muttergesellschaft getroffen, und die tschechische Tochtergesellschaft war verpflichtet, sie umzusetzen.
Dabei entstanden erhebliche Kosten für den Umbau von Produktionshallen, die Anschaffung neuer Technologien, die Installation von Produktionslinien und die Schulung von Mitarbeitern. Diese Kosten wurden ausschließlich aus eigenen Mitteln der Tochtergesellschaft getragen – ohne jegliche finanzielle Kompensation durch die Muttergesellschaft. Das Ergebnis war ein steuerlicher Verlust von über 70 Millionen CZK.
Die Gesellschaft machte diesen Verlust in ihrer Körperschaftsteuererklärung geltend, was die Finanzverwaltung jedoch nicht akzeptierte. Im Rahmen einer Steuerprüfung wurde der Verlust gekürzt, da er nach Ansicht der Behörde nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprach.
Das Gericht bestätigte diese Auffassung und betonte, dass zu prüfen ist, ob zwischen verbundenen Unternehmen Bedingungen vereinbart wurden, die ein unabhängiges Unternehmen nicht akzeptiert hätte. In diesem Fall wurden erhebliche Investitionskosten ohne angemessene Gegenleistung auf die Tochtergesellschaft verlagert.
Ein wesentlicher Aspekt des Urteils ist die erweiterte Auslegung des Begriffs „Transaktion“. Dieser umfasst nicht nur vertraglich geregelte Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen, sondern auch die wirtschaftlichen Folgen strategischer Entscheidungen innerhalb eines Konzerns. Entscheidend ist nicht die Form, sondern der wirtschaftliche Gehalt.



