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Senkung der Mindestvorauszahlungen zur Sozialversicherung für Selbstständige ab Juli 2026

1. 7. 2026

Ab Juli 2026 werden die Mindestvorauszahlungen zur Rentenversicherung sowie zum Beitrag für die staatliche Beschäftigungspolitik für Selbstständige (OSVČ), die ihre selbstständige Tätigkeit als Haupttätigkeit ausüben, gesenkt.

Die zum 1. Juli 2026 in Kraft tretende Novelle des Gesetzes über die Sozialversicherungsbeiträge und den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik ändert die Berechnung der Mindestbemessungsgrundlage. Diese beträgt künftig 35 % des Durchschnittslohns anstelle der bisherigen 40 %. Dadurch sinkt die monatliche Mindestvorauszahlung von 5.720 CZK auf 5.005 CZK.

Die Änderung betrifft alle Versicherten, die im Zeitraum Januar bis Juni 2026 monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 5.720 CZK geleistet haben. Die Höhe der Vorauszahlungen für das jeweilige Jahr wird auf Grundlage der Einnahmen- und Ausgabenübersicht des Vorjahres festgelegt. Die Mindestvorauszahlung kommt zur Anwendung, wenn die anhand der Übersicht berechnete Vorauszahlung unter dem gesetzlich festgelegten Mindestbetrag liegt.

Selbstständige, deren auf Grundlage der Einnahmen- und Ausgabenübersicht für das Jahr 2025 berechnete Vorauszahlung unter 5.720 CZK, jedoch über 5.005 CZK liegt, zahlen ab dem 1. Juli 2026 den entsprechend berechneten Betrag weiter. Versicherte, deren berechnete Vorauszahlung 5.005 CZK oder weniger beträgt, entrichten künftig die neue Mindestvorauszahlung in Höhe von 5.005 CZK.

Die für Sie aufgrund dieser Änderung geltende neue Höhe der Vorauszahlungen können Sie hier einsehen.

Die Senkung der Mindestvorauszahlungen gilt rückwirkend bereits ab Januar 2026. Die Erstattung einer für den Zeitraum Januar bis Juni 2026 entstandenen Überzahlung kann bei der zuständigen Sozialversicherungsverwaltung beantragt werden. Die Frist für die Rückerstattung beträgt zwei Monate ab Eingang des Antrags. Alternativ kann die Überzahlung auf zukünftige Vorauszahlungen angerechnet werden.

Eine Rückerstattung muss jedoch nicht zwingend beantragt werden. Die Überzahlung wird zusammen mit den weiteren geleisteten Vorauszahlungen bei der Jahresabrechnung im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenübersicht für das Jahr 2026 berücksichtigt. Ergibt sich dabei ein Guthaben, wird dieses an Sie zurückerstattet.

Im Zusammenhang mit der Änderung der Beiträge zur Rentenversicherung für Selbstständige wird ab dem 1. Juli 2026 auch die monatliche Pauschalvorauszahlung in der ersten Stufe der Pauschalbesteuerung gesenkt. Der monatliche Betrag reduziert sich von 9.984 CZK auf 9.162 CZK.

Steuerpflichtigen, die im Zeitraum Januar bis Juni 2026 Pauschalvorauszahlungen in Höhe von 9.984 CZK entrichtet haben, entsteht dadurch eine Überzahlung von 4.932 CZK.

Diese Überzahlung kann genutzt werden, indem der entsprechende Betrag von der am 20. Juli 2026 fälligen Pauschalvorauszahlung oder von einer der folgenden monatlichen Vorauszahlungen abgezogen wird. Anstelle des regulären Betrags von 9.162 CZK genügt in diesem Fall eine Zahlung von 4.230 CZK.

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