Das Europäische Parlament hat den Entwurf zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gebilligt, und die Botschafter der EU-Mitgliedstaaten haben die vorläufige Einigung bestätigt.
Der vereinbarte Text aktualisiert die bestehenden EU-Rechtsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit, um sie klarer, gerechter und besser durchsetzbar zu machen.
Im Folgenden konzentrieren wir uns ausschließlich auf die Änderungen und Regelungen, die entsandte Arbeitnehmer betreffen.
1. Fortführung der Sozialversicherung im Herkunftsland für maximal 24 Monate
Die Grundregel bleibt bestehen: Ein Arbeitnehmer, der in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsandt wird, kann weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Herkunftsstaates unterliegen. Die voraussichtliche Dauer der Entsendung darf 24 Monate nicht überschreiten, und der Arbeitnehmer darf nicht zum Zweck der Ablösung eines anderen entsandten Arbeitnehmers entsandt werden (siehe hierzu ausführlicher Punkt 5 – Ersetzung eines Arbeitnehmers).
2. Neue Voraussetzung: mindestens drei Monate vorherige Versicherung
Hierbei handelt es sich um eine der wichtigsten Änderungen. Künftig muss eine Person, die zum Zweck der Entsendung eingestellt wurde, unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung mindestens drei Monate lang dem Sozialversicherungssystem des Staates unterlegen haben, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
3. Pflicht zur vorherigen Meldung der Entsendung
Der Arbeitgeber wird ausdrücklich verpflichtet sein, die zuständige Institution vor Beginn der Entsendung zu informieren und gleichzeitig eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (A1) zu beantragen. Wird die A1-Bescheinigung nicht rechtzeitig ausgestellt, stellt die Institution automatisch eine Bestätigung über den Eingang des Antrags aus.
Von der vorherigen Meldung wird es zwei Ausnahmen geben. Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn es sich um eine Geschäftsreise handelt (z. B. Geschäftsverhandlungen, Teilnahme an Konferenzen, Seminaren, Schulungen usw.). Die Erbringung einer Dienstleistung für einen Kunden oder die Lieferung von Waren gilt jedoch nicht als Geschäftsreise.
Eine weitere Ausnahme betrifft sehr kurzfristige Tätigkeiten. Als sehr kurzfristige Tätigkeit gelten höchstens drei aufeinanderfolgende Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen. Keine dieser Ausnahmen wird für den Bausektor gelten.
4. Neue Regelung gegen die Aneinanderreihung von Entsendungen
Nach Ausschöpfung der 24-monatigen Entsendungsdauer kann nicht unmittelbar eine neue Entsendung derselben Person in denselben Staat beginnen. Künftig muss eine Unterbrechungsfrist von mindestens zwei Monaten, eine sogenannte „Cooling-off-Period“, eingehalten werden. Eine Ausnahme soll nur in begründeten Fällen möglich sein.
5. Ersetzung eines Arbeitnehmers durch einen anderen Arbeitnehmer
Falls ein Arbeitgeber einen bereits entsandten Arbeitnehmer durch eine andere Person ersetzen muss, wird dies grundsätzlich weiterhin möglich sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gesamtdauer der Entsendung aller betreffenden Arbeitnehmer 24 Monate nicht überschreitet.
Es wird mit einer strengeren Kontrolle der A1-Bescheinigungen gerechnet, da die Institutionen der Mitgliedstaaten über stärkere Kontrollinstrumente verfügen werden.
Bestehen bei einer Institution Zweifel, beispielsweise an der Richtigkeit der Angaben, an der tatsächlichen Entsendung oder an der Gültigkeit der A1-Bescheinigung, wird ein formelles Prüfverfahren zwischen den zuständigen Institutionen eingeleitet. Wird ein Fehler oder Betrug festgestellt, kann die A1-Bescheinigung entzogen oder korrigiert werden – auch rückwirkend.
Der Entwurf enthält zudem einen neuen Artikel 19a zur Digitalisierung und zur elektronischen A1-Bescheinigung. Ziel ist ein vollständig elektronischer Prozess – von der Online-Antragstellung über die elektronische Eingangsbestätigung und ein standardisiertes A1-Format bis hin zur Möglichkeit einer sofortigen grenzüberschreitenden Kontrolle. Das Dokument verweist dabei auf das EESSI-System, das ESSPASS-Projekt sowie die europäische digitale Identität.
Die Einigung befasst sich darüber hinaus mit weiteren Themen wie Arbeitslosenleistungen, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Familienleistungen, wirtschaftlich nicht aktive Personen sowie Personen, die in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten tätig sind.
Die vorläufige Einigung muss noch vom Europäischen Parlament bestätigt werden. Anschließend muss sie einer rechtlichen und sprachlichen Prüfung unterzogen werden, bevor sie formell angenommen werden kann. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren.



