Der Oberste Gerichtshof hat in einer jüngsten Entscheidung die Voraussetzungen für die (Nicht-)Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen elektronischen Zahlungsbefehl, der in ein Datenpostfach zugestellt wurde, weiter präzisiert. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs kann die Tatsache, dass die zum Zugriff auf das Datenpostfach berechtigte Person keine E-Mail-Benachrichtigung über den Eingang einer neuen Nachricht erhalten hat, nicht als entschuldbarer Grund für die Versäumung der Frist angesehen werden.
In dem betreffenden Fall ging es um die Zahlung eines ausstehenden Betrags für von der Beklagten nicht entrichtete Beiträge zur Verwaltung des Hauses und des Grundstücks sowie für mit dem Eigentum an der Wohnung verbundene Dienstleistungen. Auf Antrag des Klägers erließ das Gericht einen elektronischen Zahlungsbefehl, der in das Datenpostfach der Beklagten zugestellt wurde. Die Beklagte legte dagegen Einspruch ein, kontrollierte ihr Datenpostfach jedoch nicht regelmäßig und versäumte daher die entsprechende Frist. Das Gericht wies den Einspruch wegen Verspätung zurück und begründete dies damit, dass der elektronische Zahlungsbefehl ordnungsgemäß durch sogenannte Zustellungsfiktion in das Datenpostfach zugestellt worden war.
Anschließend beantragte die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte gegen den Beschluss über die Zurückweisung des Einspruchs Beschwerde ein. Sie begründete dies damit, dass sie an die angegebene E-Mail-Adresse keine Benachrichtigung über den Eingang einer neuen Nachricht in ihrem Datenpostfach erhalten hatte. Ursache hierfür sollen die Einstellungen der Informationssysteme gewesen sein, die von einem externen Unternehmen für die Beklagte betreut wurden. Nachdem das Berufungsgericht die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt hatte, legte die Beklagte Revision ein.
Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass als entschuldbarer Grund für die Versäumung einer Frist nicht nur ein Ereignis in Betracht kommt, das den Verfahrensbeteiligten unabhängig von seinem Willen daran gehindert hat, die betreffende Handlung rechtzeitig vorzunehmen. Auch ein vom Betroffenen zu vertretendes Ereignis kann unter Umständen als entschuldbar angesehen werden. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs kann eine solche Situation jedoch nicht darin bestehen, dass sich die berechtigte Person lediglich auf die Zustellung einer E-Mail-Benachrichtigung über eine neue Datennachricht verlässt. Dies gilt umso mehr, wenn die Benachrichtigung aus Gründen, die in der Sphäre der berechtigten Person liegen, nicht zugestellt wurde. Diese trägt die Verantwortung dafür, dass Nachrichten aus dem Datenpostfach abgerufen werden. Das Risiko, dass eine solche Benachrichtigung nicht zugestellt wird, trägt somit der Inhaber des Datenpostfachs.
In diesem Zusammenhang erinnerte der Oberste Gerichtshof auch daran, dass weder der Verlust der Zugangsdaten zum Datenpostfach noch erst recht der bloße Nichterhalt einer Benachrichtigung einen entschuldbaren Grund darstellt. Der Nichterhalt der Benachrichtigung hindert den Inhaber nämlich nicht daran, das Datenpostfach regelmäßig zu kontrollieren. Die regelmäßige Kontrolle des Inhalts des Datenpostfachs gehört vielmehr zu den grundlegenden Pflichten eines professionell und umsichtig handelnden Unternehmers, wie dies im konkreten Fall auch auf die Beklagte zutraf. Aufgrund dieser Erwägungen wies der Oberste Gerichtshof die Revision der Beklagten zurück.
Vor dem Hintergrund der durch diese Entscheidung bestätigten ständigen Rechtsprechung sollte die Verwaltung des Datenpostfachs daher nicht unterschätzt werden. Unternehmen sollten sich nicht ausschließlich auf E-Mail-Benachrichtigungen über eingehende Nachrichten verlassen, sondern das Datenpostfach regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, kontrollieren, um mögliche Risiken rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden.



