EET 2.0: Meldung der Erfassungseinheiten ab dem 1. November 2026

15. 10. 2026

Heute möchten wir an unsere Meldung vom 22. Juli 2026 mit dem Titel Das Abgeordnetenhaus hat den Gesetzentwurf zur EET 2.0 verabschiedet | Schaffer & Partner anknüpfen. Darin haben wir Sie über die Verabschiedung des Gesetzes über die Erfassung von Umsätzen sowie weiterer damit zusammenhängender Gesetze informiert, die zusammen als EET 2.0 bezeichnet werden. Aus der neuen Regelung ergibt sich die Pflicht, ein Kassen-Zertifikat zu erwerben. Voraussetzung hierfür ist die vorherige Registrierung der jeweiligen Erfassungseinheit.

Die Erfassungseinheit ist ein neues Rechtsinstitut, das im ursprünglichen EET-System nicht vorgesehen war. Ihre korrekte Abgrenzung ist für die Einrichtung des gesamten Umsatz-Erfassungssystems von entscheidender Bedeutung. Die Erfassungseinheiten, ohne deren Meldung weder ein Kassen-Zertifikat beantragt noch mit der Erfassung von Umsätzen begonnen werden kann, können ab dem 1. November 2026 über die Steuerinformationsbox Plus (Daňová informační schránka Plus, DIS+) gemeldet werden.

Als Erfassungseinheit gilt ein Ort, ein Mittel oder eine Online-Umgebung, über die ein Unternehmer seine Geschäftstätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere:

  • eine Betriebsstätte oder ein funktional abgegrenzter Teil davon;
  • eine Website oder eine Anwendung;
  • ein Verkehrsmittel;
  • eine mobile Betriebsstätte ohne feste Adresse (z. B. ein Marktstand oder ein Foodtruck);
  • eine sogenannte Auffangkategorie für Unternehmer ohne festen Geschäftssitz, die Zahlungen bei ihren Kunden entgegennehmen (die örtliche Zuordnung richtet sich nach dem Sitz des Unternehmers).

Für jede Erfassungseinheit sind insbesondere deren Art, Identifikationsdaten (z. B. Adresse, Website-Adresse oder Kfz-Kennzeichen), die überwiegende Art der Geschäftstätigkeit gemäß der CZ-NACE-Klassifikation sowie die Information anzugeben, ob über diese Einheit zu erfassende Umsätze abgewickelt werden. Optional kann auch eine Bezeichnung der Erfassungseinheit für interne Zwecke angegeben werden.

Gesondert ist außerdem anzugeben, ob über die jeweilige Einheit Umsätze im Rahmen einer indirekten Vertretung erfasst werden, d. h. im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person, typischerweise als Kommissionär.

Wenn ein Unternehmer über mindestens eine Erfassungseinheit Umsätze erzielt, die der Erfassungspflicht unterliegen, muss er alle Erfassungseinheiten melden, über die er Umsätze entgegennimmt. Diese Pflicht gilt auch für Einheiten, über die Umsätze abgewickelt werden, die selbst nicht der Erfassungspflicht unterliegen.

Wichtig ist außerdem, dass die überwiegende Art der Geschäftstätigkeit für jede Erfassungseinheit gesondert anzugeben ist und nicht einheitlich für den Unternehmer insgesamt.

Ein typisches Beispiel ist die Kombination aus einem stationären Geschäft und einem E-Shop. Obwohl Fernzahlungen über ein Zahlungsgateway nicht der Erfassungspflicht unterliegen, muss der E-Shop selbst dennoch als Erfassungseinheit gemeldet werden.

Nach der Meldung der Erfassungseinheiten kann ein kostenloses Kassen-Zertifikat generiert werden, das für die Erfassung von Umsätzen erforderlich ist. Die Erfassungseinheiten müssen gemeldet werden, bevor das Zertifikat ausgestellt werden kann.

Änderungen der gemeldeten Angaben, beispielsweise die Eröffnung einer neuen Betriebsstätte oder eine Adressänderung, müssen spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt der Änderung gemeldet werden.

Da die Einführung des EET-2.0-Systems für den 1. Januar 2027 vorgesehen ist, wird insbesondere Unternehmern mit mehreren Betriebsstätten, unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten oder mehreren Vertriebskanälen empfohlen, bereits jetzt mit der Erfassung und Zuordnung ihrer Erfassungseinheiten zu beginnen.

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