Ersatz vom Staat

Bezüglich einer eventuellen Geltendmachung des Schadensersatzes gegen den Staat, hat die Tschechische Republik mit einer ähnlichen Situation bislang noch keine Erfahrung. Es lässt sich daher bislang nicht vorhersehen, wie sich zur Frage der Entschädigung die Gerichte verhalten werden.

Zahlreiche Unternehmer, deren Tätigkeit vom Staat in der aktuellen Situation eingeschränkt wurde, fragen sich natürlich, ob ihnen Schäden (z. B. nicht verkaufte Ware) oder entgangene Gewinne ersetzt werden. Allgemein gilt, dass für durch Krisenmaßnahmen entstandene Schäden der Staat haftet. Ist z. B. Publikumsverkehr in einem Betrieb untersagt, könnte der Unternehmer den entgangenen Gewinn beanspruchen. Da die Maßnahmen eine große Menge an Unternehmen betroffen haben und die Gesamtschäden, die vom Staat zu tragen wären, eine astronomische Höhe erreichen könnten, haben die obersten Regierungsvertreter bereits erklärt, dass sie den Ausgleich entgangener Unternehmensgewinne grundsätzlich ablehnen und nur direkte Schäden ersetzt werden sollen, wie z. B. die Beschlagnahme von Sachen (was momentan aber kaum geschieht, vorstellbar ist aber z. B. die Beschlagnahme von medizinischem Material oder Schutzausrüstung).

Das Recht auf Schadenersatz ist allerdings gesetzlich geregelt und über die (Nicht-) Leistung von Ersatz darf abschließend nur das Gericht entscheiden, nicht die Regierung. Die Regierung hat jedoch die Form der bisherigen Entscheidungen im gewissen Maße geändert, was die Entschädigungsproblematik grundlegend beeinflussen könnte.

Während nämlich in der Zeit vom 12.03.2020 bis 22.03.2020 die Mehrheit der beschränkenden Maßnahmen die Form eines „Regierungsbeschlusses über die Verabschiedung von Krisenmaßnahmen“ hatte, haben die beschränkenden Maßnahmen ab dem 23.03.2020 die Form sog. „außerordentlicher Maßnahmen des Gesundheitsministeriums“. Inhaltlich sind sie zwar identisch, der Unterschied besteht nur im „Kopf des Dokuments“.

Obgleich dies auf den ersten Blick nur wie eine formale Änderung aussieht und der faktische Einfluss auf die Tätigkeit des Unternehmers gleich bleibt, besteht der grundsätzliche Unterschied aus rechtlicher Sicht darin, dass durch außerordentliche Maßnahmen des Gesundheitsministeriums auferlegte Beschränkungen unter deutlich strengeren Auflagen entschädigt werden. Wichtigster Unterschied ist, dass bei Maßnahmen des Ministeriums – laut Gesetzestext – nur Beschränkungen infolge gesetzwidrig getroffener Maßnahmen entschädigt werden, während dieser Ersatz bei Krisenmaßnahmen ohne Rücksicht darauf obliegt, ob die Maßnahme gesetzeskonform getroffen wurde oder nicht.

Eine wichtige Entwicklung stellt die am 23.04.2020 erlassene Entscheidung des Stadtgerichts Prag dar,  mit welchem einige Maßnahmen des Gesundheitsministeriums aufgehoben wurden. Nämlich sind die Maßnahmen über die Beschränkungen des freien Personenverkehrs, Einzelhandels oder Erbringung von Dienstleistungen  betroffen.

Das Gericht führte an, dass die Maßnahmen so schwerwiegend sind, dass sie nur durch die Regierung eingeführt werden können, und das Gesundheitsministerium war zu ihrem Erlass nicht befugt. Die Regierung hat jetzt Zeit bis dem 27.04.2020, um Ihren Inhalt die Form einer Krisenmaßnahme der Regierung zu verleihen.

Die Gerichtsentscheidung bedeutet einen positiven Wendepunkt in Frage der Abgeltung von durch die Staatsmaßnahmen zugefügten Schaden. Nicht nur, dass ab 27.04.2020 die Beschränkungen wieder in Form einer Krisenmaßnahme aufzuerlegen sind, die mit dem Schadensersatz ohne Rücksicht auf ihre Gesetzesmäßigkeit verbunden sind, überdies gelten die zwischen 22.03.- 26.04.2020 wirksamen Maßnahmen des Ministeriums für rechtswidrig. Demzufolge sollte auch für sie der Schadensersatz zustehen. Die Entscheidung kann jedoch noch durch das Oberste Verwaltunggerichtshof aufgehoben werden.

Weitere Unterschiede der jeweiligen Regimen,  entstehen z. B. in einer anderen FRIST zur Geltendmachung des Anspruchs - bei Krisenmaßnahmen ist sie dabei recht kurz, der Anspruch ist bei der zuständigen staatlichen Stelle binnen 6 Monaten anzumelden.

Gemeinsame Regeln der Entschädigungsansprüche

In Betracht kommen wird z. B. die Geltendmachung der Kosten für die Einlagerung oder Entsorgung von verderblicher Ware oder an Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den getroffenen Maßnahmen ausgezahlte Abfindungen.

Auch der Ersatz des entgangenen Gewinns, bei dem der Geschädigte den Nachweis erbringen kann, dass er ihn erreicht hätte, z. B. aufgrund der Ergebnisse der vergangenen Jahre, geltend gemacht werden könnte. Es muss hier ein kausaler Zusammenhang zwischen der angeordneten Maßnahme und dem entstandenen Schaden bestehen, nicht ersetzt werden nämlich alle wirtschaftlichen Verluste im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.

Schadenersatz wird nicht geleistet, bzw. wird seine Höhe gesenkt, wenn den Schaden der Geschädigte mitverschuldet hat. In der Praxis bedeutet das, dass alle vernünftigerweise zu erwartenden Maßnahmen dafür zu treffen sind, um die Entstehung von Schäden so weit wie möglich zu verhindern. In der Praxis kann so strittig sein, ob der Geschädigte alles in seinen Kräften Stehende unternommen hat – dies wird insbesondere bei der Frage des Ersatzes entgangener Gewinne problematisch sein.

Es kann bereits jetzt empfohlen werden, Beweise für einen möglichen Gerichtsstreit zu sammeln, wie z. B.: