Handelsgesellschaften
Eine Reihe von Gesellschaften wurde durch die Maßnahmen der tschechischen Regierung in dem Sinne betroffen, dass die Tätigkeit von Gesellschafterversammlungen oder Mitgliederversammlungen wesentlich verhindert wurde (insbesondere wenn diese Organe eine größere Anzahl von Mitgliedern haben).
Das neulich verabschiedete und seit 24.04.2020 wirksame Gesetz:
- erlaubt, dass in Zeiten von außerordentlichen Maßnahmen alle Organe von juristischen Personen auch per E-Mail oder andere Fernkommunikationsmittel entscheiden dürfen, auch dann, wenn diese Möglichkeit nach dem Gründungsakt (z.B. Gründungsurkunde, Satzung), nicht zulässig ist.
- erlaubt die Kooptation - d.h. die Ergänzung von Organmitglidern, sollte die Anzahl eine bestimmte Grenze unterschritten, durch die restlichen Mitglieder des Organs, ohne dass eine Gesellschafter-/Hauptversammlung einzuberufen wäre.
- verlängert die Amtszeit um 3 Monate, es sei denn, die betroffene Person mit der Verlängerung nicht einverstanden wäre, und zwar dann, wenn während der Dauer der außerordentlichen Maßnahmen und des ihrer Beendigung Folgemonats, die Amtszeit des Mitglieds eines gewählten Organs (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzender, Mitglieder des Aufsichtsrates), abläuft.
- verlängert auch die Frist für die Genehmigung des Jahresabschlusses, falls diese während der Dauer des Notstands oder 3 Monate nach ihrer Beendigung abläuft, und zwar um weitere 3 Monate - wäre es also notwendig, die Jahresabschlüsse bei den sich mit dem Kalenderjahr richtendend Gesellschaften bis dem 30.06.2020 zu genehmigen, dann verschiebt sich diese Frist.