Am 31. Mai 2007 ist durch das Oberste Verwaltungsgericht das Urteil 2 Afs 185/2006-49 zu Fahrten auf Arbeit und zum Parken des Dienstfahrzeugs in der Garage eines Arbeitnehmers ergangen. Es handelt sich um den Fall einer Firma, die ihre Dienstfahrzeuge an den Wohn-orten ihrer Geschäftsführer in Garagen geparkt hat. Diese sind mit den Dienstfahrzeugen auf Arbeit und zurück gefahren. Dieser Fall wurde vom Finanzamt als Bereitstellung eines Fahr-zeugs an den Arbeitnehmer zu dienstlichen und privaten Zwecken beurteilt, was eine Nach-besteuerung in Höhe von 1 % aus dem Anschaffungswert des Fahrzeugs monatlich nach sich gezogen hat. Die Richter haben allerdings die Auffassung vertreten, dass die Tatsache, dass sich die Garagen an den Wohnorten der Geschäftsführer befinden, die Fahrten der Ge-schäftsführer von der Arbeit in die Garage nicht automatisch zu Privatfahrten werden lässt.
Gegenstand des Mietvertrages, den der Geschäftsführer mit der Gesellschaft geschlossen hat, war die Miete der Räume zum Parken der Dienstfahrzeuge der Gesellschaft in der Ga-rage eines Einfamilienhauses, dessen Eigentümer die Geschäftsführer sind. Vertragsparteien waren also der Geschäftsführer der GmbH (s.r.o.) und Personen, die zugleich alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft waren. Die Fahrzeuge wurde zu Fahrten vom Wohnort zum Sitz der Gesellschaft genutzt und der Mietzins wurde auf 200 CZK monatlich festgesetzt. Da die Gesellschaft am Wohnort der Geschäftsführer und Ge-sellschafter keine Betriebsstätte hat und diese Fahrten nicht in das Fahrtenbuch eingetragen worden sind, hat das Finanzamt diese Situation als Privatfahrten eingestuft und eine Lohn-steuer in Höhe von 1 % des Anschaffungswerts der Fahrzeuge nachbemessen.
Das Bezirksgericht hat jedoch bestimmt, dass keine gesetzliche Bestimmung existiert, die den Fall beschränken würde, dass ein Steuersubjekt mangels anderer tatsächlicher Möglichkeiten ein Garage anmietet, um sein Eigentum zu schützen, und sich der Ort dieser Garage vom Sitz der Gesellschaft unterscheidet. Die Fahrzeuge müssen so jeden Tag in den Sitz der Firma gebracht werden, damit die entsprechende Firma sie für ihre unternehmerischen Zwecke nutzen kann, und erst dann kann die Dienstfahrt beginnen. Die Tatsache, dass sich derart die Geschäftsführer der Firma verhalten haben, ist nebensächlich, da, wenn nicht sie mit den Fahrzeugen gekommen wären, die Gesellschaft die Überführung des Fahrzeugs auf andere Weise hätte sicherstellen müssen, die wahrscheinlich auch mit höheren Kosten ver-bunden wäre. Die Tatsache, dass zugleich auch die Geschäftsführer auf Arbeit fahren, hat keine Berücksichtigung zu finden. Eine solche Fahrt ist somit als Dienstfahrt einzustufen. Das Finanzamt hat zudem die Angaben aus dem Fahrtenbuch nicht in Frage gestellt. Laut Handelsregisterauszug macht der Tätigkeitsgegenstand der Firma die Nutzung von Fahr-zeugen notwendig.
Das Oberste Verwaltungsgericht hat daher zur Argumentation des Bezirksgerichts tendiert. Zum Schluss, dass die Fahrzeuge zu privaten Zwecken bereitgestellt wurden, müssten wei-tere Beweise führen, die sich aus dem Fahrtenbuch oder anderen technischen Dokumenten ergeben würden. Vom Finanzamt wurde diese Feststellung jedoch nicht durchgeführt.
Ing. Klára Bedrunková