Am 1.2.2016 ist die Novelle des Verbraucherschutzgesetzes in Kraft getreten, die insbesondere die außergerichtliche Form der Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten einführt. Noch bis Februar konnte ein Verbraucher, dessen Rechte nach seiner Meinung eingeschränkt wurden, seinen Streit nur auf gerichtlichem Wege lösen. Künftig kann er sich jedoch auch an die Tschechische Handelsinspektion oder ein anderes, vom Staat ermächtigtes Subjekt wenden, das versuchen soll, beide Parteien zu einer friedlichen Streitbeilegung zu führen.Der Unternehmer ist zwar in keiner Weise verpflichtet, der friedlichen Beilegung zuzustimmen, muss dem Organ allerdings die notwendige Mitwirkung leisten, insbesondere die geforderten Unterlagen und Informationen vorlegen. Wird nicht binnen 90 Tagen ein Vergleich geschlossen, wird das Verfahren eingestellt und bleibt dem Verbraucher keine andere Wahl, als den klassischen gerichtlichen Weg zu bestreiten.
Weiter gilt die neue Informationsflicht des Unternehmers sicherzustellen, dass der Verbraucher von dieser Form der Streitbeilegung Kenntnis erhält, und zwar auf einfach zugängliche und verständliche Weise, einschließlich des Verweises auf die Internetseiten der zuständigen Stelle. Diese Belehrung hat der Unternehmer jeweils obligatorisch auf seinen Internetseiten zu veröffentlichen und ebenfalls in seine Geschäftsbedingungen aufzunehmen. Kann ein Streit nicht direkt beigelegt werden, sind dem Verbraucher die Informationen zudem in schriftlicher Form oder auf einem anderen Datenträger zu gewähren.
Die Geschäftsbedingungen sind binnen 3 Monaten anzupassen. Bei Verletzung der beschriebenen Pflichten droht nämlich eine Strafe von bis zu 1 Mio. CZK.