Das Oberste Gericht hat sich rezent mit einem Fall der Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung im Unternehmergeschäft befasst, namentlich wenn die Herausgabe der Ware, die (ohne rechtlichen Grund) erworben wurde, nicht mehr möglich ist. Unter solchen Umständen ist es geboten für die gelieferte Ware angemessenen Wertersatz in Geld in Höhe des üblichen Preises als ihren wirtschaftlichen Gegenwert zu leisten.Die Besonderheit des Falles bestand in der Beurteilung, ob der Wertersatz in Höhe des Einzelhandelspreises oder des Großhandelspreises zu leisten ist. Das Oberste Gericht als die zur Vereinheitlichung der gerichtlichen Praxis berufene Instanz hielt dies für Schlüsselfrage nicht nur wegen zahlreicher Streitigkeiten zwischen den Unternehmern, sondern auch wegen fehlender Definition des „Einzelhandels" und des „Großhandels" in der tschechischen Rechtsordnung. Unter „Einzelhandel" verstehen wir Verkauf von Waren an Endverbraucher, während der „Großhandel" den Warenverkauf an Unternehmer zwecks des Weiterverkaufs umfasst.
Was die Höhe des Wertersatzes in Geld zwischen Unternehmern anbelangt, so bestimmte das Oberste Gericht den üblichen Preis, zu dem der Unternehmer die gleiche oder ähnliche Ware in der Regel erwerben kann, als maßgebend, nicht also den Preis, zu dem der Unternehmer die Ware an die Endverbraucher verkauft.