Haben Sie die Kontrollmeldung nicht in der gesetzlichen Frist bis zum 25. Tag des Monats eingereicht, in dem die MwSt.-Erklärung einzureichen ist? Die geregelte Toleranz zur Einreichung ohne Sanktionen von 5 Kalendertagen ab entstandener Pflicht wird künftig in fünf Werktage geändert, was vielen Steuerzahlern die Situation erleichtert, wenn der 5. Tag auf ein Wochenende oder staatlichen Feiertag fällt.
Bei Nichteinreichung der Kontrollmeldung selbst in dieser Frist wird dem Steuerzahler künftig einmal pro Kalenderjahr das Bußgeld von 1.000,- CZK erlassen, ohne dass beim Finanzamt ein entsprechender Antrag zu stellen wäre.
Der Nachlass der weiteren Geldbußen - 10 000, 30 000 und 50 000 CZK - kann nach der Novelle binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Zahlungsbescheids beantragt werden.
Die Unmöglichkeit, die Kontrollmeldung richtig einzureichen, entsteht häufig aus vielen gerechtfertigten Gründen. Unser Team steht bereit, Ihnen dabei behilflich zu sein. Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren.