Die Novelle des Umsatzsteuergesetzes enthält eine Vielzahl von Änderungen und stellt zweifellos die größte Anpassung im Bereich der Umsatzsteuer seit 2016 dar. Die Novelle reagiert – wenn auch mit zeitlicher Verzögerung – auf Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und führt zugleich bislang fehlende Regeln für virtuelle Veranstaltungen ein.
Ein Teil der Änderungen trat bereits im Jahr 2025 in Kraft, weitere Änderungen gelten erst ab dem 1. Januar 2026.
Eine dieser wesentlichen Änderungen betrifft die Registrierung zur Umsatzsteuer bei Überschreiten des Jahresumsatzes – die Berechnungsmethode wurde angepasst, eine zusätzliche (zweite) Umsatzgrenze eingeführt und die entsprechenden Fristen wurden überarbeitet. Wird der Umsatz im Zeitraum Januar bis Dezember überschritten, gilt Folgendes:
- Grenze 2.000.000 CZK – die Steuerpflicht entsteht ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.
- 2.536.500 CZK (100.000 EUR) – die Steuerpflicht entsteht unmittelbar nach Überschreiten dieser Grenze.
Ab Januar 2026 werden Finanzdienstleistungen gemäß § 54 UStG von der Umsatzsteuer befreit, während die Befreiung für Rundfunk- und Fernsehgebühren aufgehoben wird. Zudem werden die Regeln zur Steuerbefreiung von Wertpapieren angepasst.
Ebenfalls ab dem 1. Januar 2026 gilt neue Gesetzgebung zum Prinzip der Gegenseitigkeit bei der Rückerstattung der Umsatzsteuer an Unternehmen aus Drittstaaten. Zu diesem Zweck wurde eine Liste kooperierender Länder erstellt. Unternehmen mit internationalen Partnern sollten prüfen, in welchen Ländern der Vorsteuervergütungsmechanismus weiterhin nutzbar bleibt.
Die Novelle verlängert zudem die Frist für die Berichtigung der Bemessungsgrundlage von drei auf sieben Jahre, was größere Korrekturmöglichkeiten eröffnet. Dieser neue Modus gilt auch für Personen, die zum Zeitpunkt der Berichtigung nicht mehr umsatzsteuerpflichtig sind.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Änderungen nach Paragraphen:
- § 54 – Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen
- § 66 Abs. 3–6 – Ausfuhr von Waren
- Neue Regeln für die Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck
- Präzisierung der Bedingungen für die Steuerbefreiung
- § 80 Abs. 10, 11, 12, 13, 17 – Steuererstattung
- Anpassungen der Bedingungen für Personen mit Behinderungen
- Änderungen im Erstattungsverfahren
- § 80a – Steuererstattung
- Umfassende Überarbeitung des Erstattungssystems
- § 83 Abs. 1, 2–6 – Steuererstattung für ausländische Personen auf Grundlage der Gegenseitigkeit



