Am 1. Juli 2016 hat die Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik die Novelle des Wirtschaftsprüfergesetzes verabschiedet. Die Novelle wird an den Senat des Parlaments der Tschechischen Republik weitergereicht, und ist es sehr wahrscheinlich, dass sie vom Präsidenten der Republik noch vor Ferienende unterzeichnet wird.
Die Novelle geht von der Verordnung des Europäischen Parlaments aus und sollte in das tschechische Recht bis spätestens 17. Juni 2016 implementiert werden. Seit diesem Tag herrscht unter den Wirtschaftsprüfern eine gewisse Unsicherheit, da die Gültigkeit dieser Verordnung eingetreten ist, ohne dass die Novelle des Wirtschaftsprüfergesetzes verabschiedet worden wäre. Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese Unsicherheit in Kürze beseitigt wird.
Die Novelle beeinflusst im erheblichen Maße die Innenverhältnisse der Wirtschaftsprüfungsrgesellschaften, befasst sich mit der Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers, dem Leitungs- und Kontrollsystem des Wirtschaftsprüfers und der Wirtschaftsprüfergesellschaften sowie der Dokumentation seiner Arbeit.
Laut Novelle darf der Wirtschaftsprüfer in der Rechnungseinheit vor Ablauf eines Jahres, nachdem er die Pflichtprüfung dieser Rechnungseinheit durchgeführt oder sich an mit der Pflichtprüfung verbundenen Tätigkeiten beteiligt hat, keine Person in Schlüsselstellung, kein Mitglied des Prüfungsausschusses und kein Mitglied des Leitungs- und Kontrollorgans sein.
Die Novelle ändert weiter die Bestimmung des Wirtschaftsprüfers bei der Pflichtprüfung. Künftig kann den Wirtschaftsprüfer auch das Kontrollorgan der Rechnungseinheit bestimmen, sofern die Mitglieder des Kontrollorgans nicht Mitglieder des Leitungsorgans sind.
Die Novelle präzisiert ebenfalls den Rücktritt vom Vertrag über die Pflichtprüfung durch die Rechnungseinheit. Wichtige Bestimmung ist, dass unterschiedliche Ansichten zur buchhalterischen Lösung oder den Prüfungsmethoden kein Grund für die Beendigung der Vertragsbeziehung ist. Weiter gilt jedoch, dass den Rücktritt vom Vertrag über die Pflichtprüfung die zurücktretende Vertragspartei unverzüglich dem Rat für öffentliche Prüfungsaufsicht zu melden hat, einschließlich Angabe der Rücktrittsgründe.
Die Novelle modifiziert die gemeinsame Durchführung der Pflichtprüfung. Bestimmt die Rechnungseinheit zur Durchführung der Pflichtprüfung mehr als einen Wirtschaftsprüfer, werden die bestimmten Wirtschaftsprüfer einen gemeinsamen Bericht mit einem gemeinsamen Urteil ausfertigen. Sollten die Wirtschaftsprüfer jedoch zu unterschiedlichen Ansichten gelangen, wird jeder der Wirtschaftsprüfer in diesem Prüfungsbericht sein gesondertes Urteil und die Gründe dieser Uneinigkeit anführen.
Die Novelle regelt neu die Veröffentlichung von Disziplinar- und anderen Maßnahmen gegenüber dem Wirtschaftsprüfer und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Schließlich regelt die Novelle neu die Aufsicht über die Wirtschaftsprüfer, die Subjekte öffentlichen Interesses prüfen. Diese Aufsicht und anschließende Disziplinarverfahren überträgt sie vollständig in die Zuständigkeit des Rates für öffentliche Prüfungsaufsicht.
Radomír Stružinský
Schaffer & Partner Audit s. r. o.
Wirtschaftsprüfer Reg.-Nr. 1373