Ab dem 1. Januar 2018 haben Handelsgesellschaften und weitere juristische Personen eine neue Pflicht, die sich etwas untraditionell aus dem Gesetz über verschiedene Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und die Terrorismusfinanzierung ergibt. Juristische Personen sind künftig verpflichtet, aktuelle Angaben zu führen und fortlaufend aufzuzeichnen, die zur Feststellung und Prüfung der Identität ihres tatsächlichen Eigentümers notwendig sind, einschließlich Begründung, warum diese Person als tatsächlicher Eigentümer der entsprechenden juristischen Person gilt. Wer aber ist tatsächlicher Eigentümer?
Laut gesetzlicher Definition ist tatsächlicher Eigentümer jeweils die natürliche Person, die faktisch oder rechtlich die Möglichkeit hat, in einer juristischen Person, einem Treuhandfonds oder einer anderen rechtlichen Konstruktion ohne Rechtspersönlichkeit direkt oder indirekt entscheidenden Einfluss auszuüben. Wie sich aus der angeführten Definition ergibt, muss es sich stets um eine konkrete natürliche Person handeln, die hinter der entsprechenden Gesellschaft steht. Bei juristischen Personen, deren Gesellschafter eine andere juristische Person ist, bzw. Gesellschafter dieses Gesellschafters noch eine weitere juristische Person ist usw., ist der Weg bis zur konkreten natürlichen Person zurückzuverfolgen, die am Ende der ganzen Gesellschafterkette steht, damit festgestellt werden kann, wer die entsprechende Gesellschaft tatsächlich beherrscht.
Das Gesetz gibt weiter Richtlinien, nach denen es sich stets um den tatsächlichen Eigentümer handeln wird (sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird). Tatsächlicher Eigentümer ist die natürliche Person, die
a) allein oder gemeinsam mit Personen, die mit ihr in Absprache handeln, Stimmrechte oder einen Anteil von mehr als 25 % hat,
b) allein oder gemeinsam mit Personen, die mit ihr in Absprache handeln, eine unter Buchst. a) angeführte Person beherrscht,
c) Empfänger von mindestens 25 % des Gewinns dieser Handelskörperschaft sein soll, oder
d) Mitglied des Geschäftsführungsorgans, Vertreter der juristischen Person in diesem Organ ist oder sich in einer ähnlichen Stellung des Mitglieds des Geschäftsführungsorgans befindet, wenn der tatsächliche Eigentümer nicht nach den vorstehenden Punkten bestimmt werden kann.
Selbst dann, wenn sich der tatsächliche Eigentümer einer Handelskörperschaft nicht anhand der Gesellschafter bestimmen lässt, d.h. zum Beispiel wenn Gesellschafter eine ausländische juristische Person wäre, die nicht ihre Eigentumsstruktur kennt, oder wenn die Person nach den vorstehend angeführten Bedingungen nicht tatsächlicher Eigentümer wäre (weder faktisch noch rechtlich entscheidenden Einfluss ausüben würde), würde als tatsächlicher Eigentümer das Mitglied des Geschäftsführungsorgans der Handelskörperschaft behandelt. Jede Gesellschaft wird daher die natürliche Person als ihren tatsächlichen Eigentümer nach den vorstehend angeführten Kriterien zu bezeichnen haben.
Das Gesetz verpflichtet alle juristischen Personen weiter dazu, ihre interne Erfassung der tatsächlichen Eigentümer zu führen. Im Rahmen dieser Erfassung wird jede juristische Person auch die Dokumente besitzen müssen, die die Beziehung des tatsächlichen Eigentümers zur juristischen Person belegen. Im Grund sollte es sich um ein Art erweitertes Gesellschafterverzeichnis handeln, in dem auch den tatsächlichen Eigentümer betreffende Informationen und Dokumente enthalten sind. Die angeführten Informationen hat die juristische Person über den Zeitraum aufzubewahren, über den diese Person tatsächlicher Eigentümer ist, und mindestens 10 Jahre ab Erlöschen dieser Beziehung. Der Vollständigkeit halber erlauben wir uns zugleich den Hinweis, dass die Pflicht zur Aufbewahrung der Angaben hinsichtlich der tatsächlichen Eigentümer alle juristischen Personen seit dem 01.01.2018 betrifft, d.h. auch diejenigen, die vor diesem Datum entstanden sind.
In diesem Zusammenhang wurde zugleich auch eine Erfassung der tatsächlichen Eigentümer juristischer Personen angelegt, die in öffentlichen Registern eingetragen sind. Hierbei handelt es sich um ein von den Registergerichten geführtes nicht öffentliches Verzeichnis, in das der Name, die Aufenthaltsadresse, das Geburtsdatum und die Staatszugehörigkeit des tatsächlichen Eigentümers sowie die Angabe eingetragen werden, aus der geschlossen werden kann, dass es sich um den tatsächlichen Eigentümer handelt. Laut Übergangsbestimmungen haben alle juristischen Personen im Verlaufe 1 Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes (d.h. bis zum 01.01.2019) ihre tatsächlichen Eigentümer in dieses Verzeichnis eintragen zu lassen. Über diesen Zeitraum ist diese Eintragung auch von der Gerichtsgebühr befreit.
Sollte eine juristische Person dieser Pflicht nicht nachkommen und ihren tatsächlichen Eigentümer nicht in das Verzeichnis eintragen lassen oder Zweifel an der Richtigkeit der eingetragenen Angaben aufkommen, können sich die berechtigten Personen, d.h. Gerichte, Strafverfolgungsorgane, Finanzverwaltung usw., direkt an die juristische Person wenden und sie auffordern, ihnen diese Tatsache mitzuteilen und die benötigten Angaben nachzuweisen.
Abschließend möchten wir allen juristischen Personen empfehlen, diese Pflicht im Verlauf des Jahres 2018 zu erfüllen und ihren tatsächlichen Eigentümer in dieses Verzeichnis eintragen zu lassen, ungeachtet der Tatsache, dass das Gesetz bislang keine Strafen für die Nichterfüllung dieser Pflicht regelt.