Die höchste Steuerermäßigung für die mit dem Besuch eines Kindergartens oder einer anderen vorschulischen Einrichtung verbundenen Kosten (Kinderbetreuungsgeld), die pro Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden kann, ist von der Höhe des für das jeweilige Jahr festgelegten Mindestlohnes abhängig. Für das Jahr 2018 kann die Ermäßigung in Höhe von bis zu CZK 12.200 geltend gemacht werden; 2017 betrug sie noch CZK 11.000.
Diese Ermäßigung können jene Steuerzahler geltend machen, denen Kosten in einer vorschulischen Einrichtung angefallen sind, die die im Einkommensteuergesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Zum Nachweisen des Anspruchs auf Steuerermäßigung dient eine Bestätigung, auf deren Grundlage nachvollzogen werden kann, wieviel Geld der vorschulischen Einrichtung in dem relevanten Jahr tatsächlich bezahlt wurde. Die Steuerermäßigung kann sowohl im Rahmen der Jahresabrechnung beim Arbeitgeber als auch im Rahmen der eigenen Steuererklärung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.