Sanktionen und praktische Auswirkungen
Die Prüfung des Jahresabschlusses ist in der Tschechischen Republik ab dem 01.01.2026 gesetzlich verpflichtend, insbesondere für mittlere und große Rechnungslegungseinheiten sowie für Unternehmen von öffentlichem Interesse. Ziel der Abschlussprüfung ist die unabhängige Bestätigung, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der finanziellen Lage des Unternehmens vermittelt und mit der geltenden Gesetzgebung im Einklang steht.
Die Abschlussprüfung ist insbesondere im Gesetz Nr. 563/1991 Slg. über die Rechnungslegung (im Folgenden „Rechnungslegungsgesetz“) sowie im Gesetz Nr. 93/2009 Slg. über Wirtschaftsprüfer geregelt.
Wann ist eine Abschlussprüfung verpflichtend
Gemäß § 20 des Rechnungslegungsgesetzes ist eine Rechnungslegungseinheit verpflichtet, ihren ordentlichen oder außerordentlichen Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen, wenn sie als mittlere oder große Einheit eingestuft ist oder andere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt.
Bis zum 31.12.2025 wurde die Prüfungspflicht anhand der bisherigen Schwellenwerte beurteilt (z. B. Vermögenswerte über 40 Mio. CZK, Umsatz über 80 Mio. CZK, mehr als 50 Mitarbeiter). Ab dem 01.01.2026 ändern sich diese Regeln – kleine Rechnungslegungseinheiten unterliegen grundsätzlich keiner Prüfungspflicht, mit Ausnahme der Unternehmen von öffentlichem Interesse.
Der Wirtschaftsprüfer wird gemäß § 17 des Wirtschaftsprüfergesetzes bestimmt, und der Prüfungsvertrag muss mit einem im Verzeichnis der Kammer der Wirtschaftsprüfer der Tschechischen Republik eingetragenen Wirtschaftsprüfer abgeschlossen werden.
Pflicht zur fristgerechten Durchführung der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung wird nach Ende des Rechnungszeitraums durchgeführt und muss spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag abgeschlossen und im Handelsregister veröffentlicht werden, einschließlich des Bestätigungsvermerks des Wirtschaftsprüfers, der Bestandteil des Jahresberichts ist.
Verwaltungssanktionen bei Nichtdurchführung oder verspäteter Durchführung der Abschlussprüfung
Erfüllt eine Rechnungslegungseinheit ihre Prüfungspflicht nicht oder schließt die Prüfung nicht fristgerecht ab, drohen mehrere Arten von Sanktionen:
1) Geldbuße nach dem Rechnungslegungsgesetz
Ein Verwaltungsdelikt gemäß dem Rechnungslegungsgesetz liegt vor, wenn der Jahresabschluss nicht durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft wird. Dies wird in der Regel mit einer Geldbuße geahndet, die von der Steuerverwaltung gemäß § 37 ff. des Rechnungslegungsgesetzes verhängt wird.
Die maximale Geldbuße kann bis zu 3 % der gesamten Vermögenswerte der Rechnungslegungseinheit betragen; in der Praxis bewegen sich die Geldbußen je nach Schwere und Wiederholung des Verstoßes häufig im Bereich von zehntausenden bis hunderttausenden CZK.
2) Geldbuße durch das Registergericht
Neben den Sanktionen nach dem Rechnungslegungsgesetz kann auch das Registergericht Maßnahmen ergreifen. Nach § 104 des Gesetzes Nr. 304/2013 Slg. über öffentliche Register kann das Gericht eine Ordnungsgeldbuße von bis zu 100.000 CZK verhängen, wenn der Jahresabschluss nicht in der Urkundensammlung hinterlegt wird oder ohne den erforderlichen Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers eingereicht wird.
Bei wiederholter Pflichtverletzung kann das Gericht sogar ein Verfahren zur Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation einleiten.
3) Weitere Verwaltungsverfahren
Die Steuerverwaltung sowie andere Behörden (z. B. die Tschechische Nationalbank (ČNB) bei regulierten Unternehmen) können bei Pflichtverstößen weitere Verwaltungsverfahren einleiten, die zu zusätzlichen Geldbußen oder Sanktionen führen können.
Praktische Auswirkungen der Vernachlässigung der Abschlussprüfung
Neben formellen Geldbußen hat die Missachtung der Prüfungspflicht erhebliche praktische Konsequenzen:
- Die Nichtveröffentlichung des Jahresberichts mit dem Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers kann zur Ablehnung des Jahresabschlusses bei Kreditverfahren oder bei Verhandlungen mit Geschäftspartnern führen (Verlust der Glaubwürdigkeit).
- Banken und Investoren verlangen häufig geprüfte Abschlüsse als Voraussetzung für die Finanzierung.
- Der Ruf des Unternehmens und des Managements kann erheblich leiden – das Fehlen einer Abschlussprüfung gilt als Risikohinweis und kann die Wettbewerbsposition des Unternehmens schwächen.
- Bei regulierten Unternehmen (z. B. unter Aufsicht der ČNB) kann das Fehlen der Abschlussprüfung das Risiko weiterer Sanktionen, Tätigkeitsbeschränkungen oder des Entzugs von Lizenzen erhöhen.



