Im Mai dieses Jahres wurde vom Finanzministerium eine Mitteilung zur Verrechnung sowie zum Ausweis von digitalen Währungen veröffentlicht, welcher die Stellungnahme von der Tschechischen Nationalbank (ČNB) für den Bitcoin-Handel (eine der digitalen Währungsformen) zugrunde liegt. Der Tschechischen Nationalbank (ČNB) zufolge gelten Bitcoins nicht als finanzielle Mittel sowie auch nicht als elektronisches Geld. Des Weiteren wird von der Tschechischen Nationalbank (ČNB) angeführt, dass sie nicht den Charakter von Wertpapieren und Derivaten haben und somit keine Merkmale von Anlageinstrumenten aufweisen. In Anknüpfung an diese Stellungnahme sowie aufgrund des Booms von digitalen Währungen wird seitens des Finanzministeriums trotz der Tatsache, dass es unterschiedliche Motive für den Besitz und die Verwendung von digitalen Währungen gibt, eine einheitliche Verrechnung und Ausweis empfohlen - und dies als Bestand „seiner Art“. Das heißt als Ware, Güter bzw. unfertige Produktion. Aus der Zuordnung von digitalen Währungen zum Bestand folgt, dass bei diesen keine Kursdifferenzen zu berechnen sind und dass die Zahlung mit digitaler Währung als Tausch gegen einen anderen Wert und nicht als Geldersatz dient.
Des Weiteren wird vom Finanzministerium angeführt, dass diese Mitteilung die gegenwärtige Situation widerspiegelt und die weitere Regelung entsprechend der weiteren Entwicklung von digitalen Währungen erfolgt.