Grundlegende Änderungen bei der Beschäftigung von Ausländern

30. 10. 2019

In den vergangenen Wochen sind sukzessive mehrere Änderungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung und dem Aufenthalt von Ausländern in Kraft getreten. Einige von ihnen haben dabei vollkommen grundsätzlichen, fast sogar revolutionären Charakter. Künftig wird der Staat wirtschaftlich aktive Ausländer selektiver behandeln – für manche wird der Aufenthalt einfacher, für andere wiederum schwerer.

So wurde z. B. am 30.08.2019 eine Regierungsverordnung verabschiedet, durch die sog. Quoten für Wirtschaftsmigration in Kraft gesetzt werden. Dies ist eine neue Befugnis der Regierung, die die maximale Anzahl von im konkreten Monat angenommenen Anträgen in Abhängigkeit vom Herkunftsland des Antragstellers oder seines Berufs bestimmen kann. Die Quoten gelangen somit nur bei Anträgen auf Arbeitnehmerausweis oder auf ein langfristiges Visum zu Unternehmenszwecken zur Anwendung.

Die Verordnung ist nur 3 Tage nach ihrer Veröffentlichung in der Gesetzessammlung, d.h. am 01.09. in Kraft getreten. Während die Quoten für einige Länder so bestimmt sind, dass sie mehr oder weniger der üblichen Anzahl an gestellten Anträgen entsprechen oder sie nicht erreichen (z. B. die Türkei, wo eine Jahresobergrenze von 600 Anträgen für Arbeitnehmerausweise gilt), ist die Quote bei anderen Ländern hingegen so bestimmt, dass sie Immigration aus dem betroffenen Land zu einem konkreten Zweck de facto ausschließt (z. B. im Fall von Vietnam, wo Migration zu Unternehmenszwecken vollkommen ausgeschlossen ist).

Im Unterschied zu den Arbeitnehmerausweisen unterliegen die Anträge auf blaue Karten keinen Quoten. Die blaue Karte ist eine Aufenthalts- und Beschäftigungserlaubnis für Positionen, für die mindestens eine dreijährige Hochschul- oder höhere Fachschulausbildung notwendig ist. Es ist durchaus möglich, dass diese Vorgehensweise auch im Falle der Unternehmensvisa genutzt wird, wo recht strenge Obergrenzen für die Anzahl an angenommenen Anträgen gelten – der Antragsteller besorgt sich eine Arbeit für eine für Inhaber einer blauen Karte geeignete Position und wird die unternehmerische Tätigkeit außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit ausüben.

Das Quotensystem bevorteilt ebenfalls Teilnehmer von Wirtschaftsmigrationsprojekten, die den die Teilnahmevoraussetzungen erfüllenden Arbeitgebern eine schnellere Erledigung der Immigrationsangelegenheiten ihrer Arbeitnehmer oder ihrer Geschäftsführungsmitglieder ermöglichen. Die in dieses Projekt aufgenommenen Antragsteller werden in eine Sonderquote eingerechnet, die häufig deutlich höher als die allgemeine Quote ist.

Und eben ab September ändert sich vollkommen grundlegend die Struktur dieser Regierungsprogramme. Die bisherigen Wirtschaftsmigrationsprojekte werden aufgehoben (Projekte Ukraine und sonstige Staaten, Projekte Ukraine und Indien sowie die Projekte Welcome Package und Fast Track) und an ihrer Stelle diese neuen Projekte gestartet:         

  • Programm Qualifizierter Arbeitnehmer für Arbeitnehmer aus der Ukraine, Serbien, Montenegro, Mongolei, Philippinen, Indien, Moldawien, Kasachstan und Weißrussland. Das Programm betrifft nur diese Berufsgruppen:
  • Beamte
  • Arbeiter im Dienstleistungsbereich und Verkauf
  • qualifizierte Arbeiter in der Agrarwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischzucht
  • Handwerker und Instandsetzer
  • Maschinen- und Anlagebedienung, Monteure

 

  • Programm Hoch qualifizierter Arbeitnehmer – betrifft diese Hauptklassen laut Klassifikation CZ-ISCO:
  • 1 Geschäftsführerer und leitende Mitarbeiter
  • 2 Fachleute
  • 3 Technische und Fachmitarbeiter

            Vorteil dieses Programms ist u.a. die Tatsache, dass es auch für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer gilt.

 

  • Programm Schlüssel- und wissenschaftliches Personal für geschäftsführende Personen, Manager, Schlüssel-Fachleute bedeutender tschechischer und ausländischer Investoren, Forschungsorganisationen, Technologiegesellschaften und Start-Ups. Dieses Programm ist hinsichtlich seines Ausmaßes und seiner Regeln zum größten Teil eine Kombination der bisherigen Programme „Welcome Package“ und „Fast Track“.

 

Neben den Quoten ändern sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber auch andere Dinge. So wird z. B. ein sog. außerordentliches Arbeitsvisum eingeführt, das zur zeitlich befristeten Überbrückung von Arbeitskräftemangel auf dem tschechischen Arbeitsmarkt dienen soll. Solche Visa können nur dann beantragt werden, wenn die Regierung sie durch eine Verordnung „aktiviert“. Diese Visa wurden offenbar deshalb eingeführt, weil das Verfahren über die Ausstellung eines Arbeitnehmerausweises oder einer blauen Karte als primäre Beschäftigungsform von Ausländern häufig als zu lange und zu schwerfällig empfunden wird.

Das Verfahren über ein außerordentliches Arbeitsvisum soll deutlich schneller werden, es entfällt z. B. die Pflicht zur Aufnahme biometrischer Daten. Das Visum wird maximal 1 Jahr gültig sein, nach dessen Ablauf ist das Territorium der Tschechischen Republik zu verlassen. Es kann also keine Verlängerung oder die Änderung für einen anderen Zweck beantragt werden.

Fraglich ist natürlich, in welchem Maße sich das gesamte Verfahren tatsächlich beschleunigt. Ein außerordentliches Arbeitsvisum hat keinen sog. dualen Charakter, wie dies beim Arbeitnehmerausweis der Fall ist (d.h. es hat nicht den Charakter einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis „in einem“). Dem Antrag auf Erteilung eines außerordentlichen Arbeitsvisums ist auch die vom Arbeitsamt ausgestellte gültige Arbeitserlaubnis beizufügen. Zur Ausstellung dieser Erlaubnis hat das Amt eine Frist von 30 Tagen.

Arbeitgeber könnten auch diese Teiländerungen interessieren:

  • Modifizierung des Prozesses zur Erteilung der Zustimmung zum Wechsel des Arbeitgebers und der Erfordernisse dieses Antrags,
  • Der Wechsel des Arbeitgebers des Ausländers ist erst nach 6 Monaten ab Ausstellung des Arbeitnehmerausweises möglich,
  • Die Verwaltungsgebühr von 5.000 CZK für die Ausstellung des Arbeitnehmerausweises ist künftig bereits bei Antragstellung zu zahlen.

 

Zu Ihrer Information fügen wir die ab dem 01.09.2019 geltende Tabelle mit den Quoten bei:

 

Maximale Anzahl an Anträgen auf Aufenthaltsvisum für mehr als 90 Tage zu Unternehmenszwecken

Vertretung

Maximale Anzahl an Anträgen, die im Zeitraum eines Jahres gestellt werden können

Programm Schlüssel- und wissenschaftliches Personal

Abuja

12

4

Addis Abeba

12

4

Accra

12

4

Algier

12

4

Amman

12

4

Ankara

12

6

Bagdad

0

0

Baku

12

4

Beirut

12

4

Belgrad

100

10

Damaskus

0

0

Delhi

24

12

Erbil

0

0

Hanoi

0

0

Islamabad

0

0

Istanbul

12

6

Jekaterinburg

50

25

Kabul

0

0

Kairo

12

4

Chișinău

12

4

Kiew

24

12

Lusaka

12

4

Lwiw/Lemberg

24

12

Minsk

24

8

Moskau

100

50

Nairobi

12

4

Nursultan (Astana)

12

4

Pjöngjang

0

0

Pretoria

12

4

Rabat

12

4

Sankt Petersburg

50

25

Sarajevo

12

4

Skopje

12

4

Taschkent

12

4

Tiflis

12

4

Teheran

12

4

Tunis

12

4

Ulan-Bator

12

4

 

Maximale Anzahl an Anträgen auf Arbeitnehmerausweis

1

2

3

4

Vertretung

Maximale Anzahl an Anträgen, die im Zeitraum eines Jahres gestellt werden können

Programm hoch qualifizierter Arbeitnehmer oder Programm Schlüssel- und wissenschaftliches Personal

Programm qualifizierter Arbeitnehmer

Abuja

60

30

0

Addis Abeba

60

30

0

Accra

60

30

0

Algier

60

30

0

Amman

60

30

0

Ankara

300

100

0

Bagdad

30

30

0

Baku

200

50

0

Beirut

250

30

0

Belgrad

60

30

0

Damaskus

3000

100

2500

Delhi

30

30

0

Erbil

1200

500

600

Hanoi

30

30

0

Islamabad

200

200

0

Istanbul

30

30

0

Jekaterinburg

300

100

0

Kabul

100

30

0

Kairo

200

50

0

Chișinău

30

30

0

Kiew

60

30

0

Lusaka

800

100

600

Lwiw/Lemberg

1600

500

1100

Minsk

60

30

0

Moskau

40720

0

40000

Nairobi

1200

100

1000

Nursultan (Astana)

1000

100

800

Pjöngjang

60

30

0

Pretoria

380

30

300

Rabat

0

0

0

Sankt Petersburg

100

70

0

Sarajevo

60

30

0

Skopje

500

50

0

Taschkent

200

30

0

Tiflis

100

30

0

Teheran

300

30

0

Tunis

60

30

0

Ulan-Bator

60

30

0

Abuja

1200

30

1000

 

 

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