Am 23.04.2020 hat das Stadtgericht Prag vier Maßnahmen des Gesundheitsministeriums aufgehoben, die wesentliche Beschränkungen des freien Personenverkehrs, Einzelhandels oder Erbringung von Dienstleistungen, eingeführt haben. Die Maßnahmen galten ab 22.03.2020 (Vordem waren die Krisenmaßnahmen der Regierung maßgebend).
Nach dem Gericht kann die Entscheidung über eine solche wesentliche Beschränkung nur durch die Regierung getroffen werden, also nicht durch das Ministerium. Nun muss die Regierung bis dem 27.04.2020 die oben aufgeführten Beschränkungen wieder in Form einer Krisenmaßnahme auferlegen.
Die Entscheidung kann jedoch grundlegende Folgen in der Frage des Ersatzes des durch die Staatsmaßnahmen zugefügten Schadens (einschl. des entgangenen Gewinns). Der Staat haftet nämlich für die rechtswidrigen Maßnahmen des Ministeriums.
Für die Dauer der Gültigkeit der Beschränkungen gemäß den Krisenmaßnahmen (d.h. zwischen 12.03.-22.03.2020 und seit 27.04.2020), haftet der Staat automatisch, ohne Rücksicht darauf, dass die Maßnahmen im Einklang mit Gesetzt erlassen wurden.
Praktisch ist es also möglich, dass die Unternehmer den Schadensersatz vom Staat für die ganze Dauer des Notstands verlangen könnten.