Die Abschlussprüfung ist keine formale Zahlenkontrolle. Der Wirtschaftsprüfer ist gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ehrliches Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermittelt. Um dieser Pflicht nachkommen zu können, hat er zugleich das gesetzliche Recht, von der geprüften Einheit erforderliche Unterlagen, Informationen und Erläuterungen anzufordern.
Gesetzlicher Rahmen der Anforderungen des Wirtschaftsprüfers
Die grundlegende Rechtsvorschrift ist das Gesetz Nr. 93/2009 Slg. über Wirtschaftsprüfer, insbesondere:
• § 21 – Pflichten der geprüften Einheit, wonach das Unternehmen verpflichtet ist:
o dem Prüfer Zugang zu allen Buchhaltungsunterlagen zu ermöglichen,
o die erforderlichen Dokumente, Informationen und Erläuterungen bereitzustellen,
o Bedingungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu schaffen.
Der Prüfer handelt nicht willkürlich – seine Tätigkeit richtet sich nach den Internationalen Prüfungsstandards (ISA), die in der Tschechischen Republik durch die Wirtschaftsprüferkammer verbindlich sind (z. B. ISA 200, 230, 500, 580).
Am häufigsten angeforderte Unterlagen
Der genaue Umfang kann je nach Größe, Branche und Risikoprofil variieren. Typischerweise fordert der Prüfer jedoch insbesondere:
– buchhalterische und finanzielle Unterlagen,
– Vertragsdokumentation,
– steuerliche Unterlagen,
– interne Richtlinien und Prozesse,
– sowie abschließend eine Management Representation Letter, den der Prüfer gemäß ISA 580 verlangt. Dieses Schreiben bestätigt die Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen.
Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers
Ein häufiges Anliegen ist der Umgang mit sensiblen Informationen. Es ist wichtig zu betonen, dass der Prüfer gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Gemäß § 15 des Gesetzes Nr. 93/2009 Slg. muss der Prüfer über alle Tatsachen schweigen, die er während der Prüfung erfährt. Diese Pflicht:
• gilt auch nach Abschluss der Prüfung weiter,
• erstreckt sich auf alle Mitarbeiter der Prüfungsgesellschaft,
• kann nur in gesetzlich festgelegten Fällen aufgehoben werden (z. B. gegenüber Aufsichtsbehörden).
Darf der Prüfer Unterlagen anfordern?
Ja. Die Anforderungen des Prüfers sind kein „Empfehlungskatalog“, sondern ein gesetzlicher Anspruch, der sich aus dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer, den ISA (insbesondere ISA 500 – Prüfungsnachweise) und seiner Verantwortung für den Prüfungsbericht ergibt.
Die Nichtbereitstellung von Unterlagen kann zu Einschränkungen, einem modifizierten Prüfungsurteil oder sogar zur Verweigerung des Prüfungsurteils führen.
Fazit
Der Wirtschaftsprüfer:
• ist verpflichtet, den Abschluss gemäß Gesetz und ISA zu prüfen,
• hat das Recht, alle relevanten Unterlagen und Informationen anzufordern,
• unterliegt einer strengen Verschwiegenheitspflicht,
• handelt innerhalb eines klar definierten gesetzlichen und beruflichen Rahmens.
Eine frühzeitige und offene Zusammenarbeit erleichtert den gesamten Prüfungsprozess und bringt einen Mehrwert.



