Auf der Grundlage des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit, welches ein Bestandteil des zwischen der EU und dem Vereinigten Königsreich geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens ist, bleiben für migrierende Bürger zwischen der Tschechischen Republik und Großbritannien auch nach dem 1.1.2021 ähnliche Regelungen wie für die EU-Bürger weiterhin gültig. Das Protokoll wahrt das Prinzip eines Versicherungsstaates sowie die Grundregeln für die Bestimmung des Versicherungsstaates. Auch Standardentsendungen von Arbeitnehmern zwischen der EU und UK bis max. 24 Monate oder parallele Ausübung von Tätigkeiten in mehreren Ländern sind im Protokoll in ähnlicher Weise geregelt, als ob UK auch weiterhin in der EU wäre. Die Zugehörigkeit zu den Sozialversicherungsvorschriften wird auch weiterhin durch das Formular A1 bescheinigt. Auf die vor Ende des Jahres 2020 aus/nach UK entsandten Arbeitnehmer wird schon gemäß dem vorherigen Austrittsabkommen auch nach dem 1. Januar 2021 die Standard-Verordnung (EU) weiterhin angewendet (inklusive der Formulare A1 und ihrer Verlängerung), und zwar bis zur Änderung ihrer Situation.
Für die Bestimmung der Zugehörigkeit zu Rechtsvorschriften und die Festlegung der Leistungsansprüche ist also entscheidend, richtig zu beurteilen, ob sich auf die migrierende Person die Verordnung (EU), das Austrittsabkommen oder die Bestimmungen des Protokolls erstrecken.