Der schmale Grat zwischen Werbe- und Repräsentationskosten

28. 8. 2023
Der schmale Grat zwischen Werbe- und Repräsentationskosten

Das Oberste Verwaltungsgericht befasste sich mit einer neuen Berufung gegen die Entscheidung des Regionalgerichts in Brünn, das die Veranlagung der Körperschaftssteuer bestätigt hatte. Der Steuerverwalter hatte die Steuer zusätzlich festgesetzt, weil er die in der Steuerbemessungsgrundlage enthaltenen Kosten nicht anerkannt hatte. Dabei handelte es sich insbesondere um Kosten für die Organisation einer gesellschaftlichen Veranstaltung, Kosten für die Reparatur von Beleuchtungsanlagen und Kosten für Lizenzgebühren.

Das Oberste Verwaltungsgericht wies die Berufung zurück und gab in seinem Urteil Nr. 10 Afs 113/2021-50 vom 15. Juni 2023 dem Steuerverwalter Recht.

Die fraglichen Kosten standen im Zusammenhang mit einer für Kunden organisierten Veranstaltung, die als "Firmenjubiläumsfeier" bezeichnet wurde. Auf der Einladung erklärte das Unternehmen, dass die Veranstaltung in erster Linie der Entspannung, dem Vergnügen und dem Ausprobieren interessanter Aktivitäten dienen sollte. Der Steuerverwalter stellte fest, dass im Laufe des Abends verschiedene gesellschaftliche Aktivitäten und begleitende Spiele wie Billard, Bowling, Laserschießanlage, Golfsimulator, Sauna, Jacuzzi usw. angeboten wurden. Die Veranstaltung wurde moderiert, von einer künstlerischen Vorführung begleitet und den Kunden wurde eine Unterkunft zur Verfügung gestellt.

Das Unternehmen teilte mit, dass während der Veranstaltung ein neues Logo enthüllt und eine Schulung für die Kunden organisiert wurde, in der die Geschichte des Unternehmens, die Errungenschaften, die neue Strategie und der Unternehmensstil, neue Visionen und Richtungen, in die sich das Unternehmen weiterentwickeln wird, sowie neu eingeführte Waren vorgestellt wurden. Anhand der Videoaufzeichnung der Veranstaltung stellte der Steuerverwalter jedoch fest, dass an diesem Abend keine Schulung stattfand, und kam zu dem Schluss, dass es sich bei den Kosten um Repräsentationskosten und nicht um Werbekosten handelte.

Wie das Oberste Verwaltungsgericht feststellte, ist der Grat zwischen dem Begriff der Repräsentation und der Werbung sehr schmal, und es ist immer erforderlich, jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Es stellte ferner fest, dass die Kosten für die Repräsentation den Charakter einer Leistung haben, die zum Verbrauch oder zum Verschenken an eine bestimmte Person bestimmt ist. Der Zweck der Werbeausgaben besteht hingegen darin, neue Kunden zu gewinnen.

Das Oberste Verwaltungsgericht ist der gleichen Meinung wie die Steuerverwaltung und das Landgericht. Der gesamte Verlauf der Veranstaltung deutet darauf hin, dass es sich um eine repräsentative gesellschaftliche Veranstaltung handelte, die für den direkten Verzehr von Geschäftspartnern bestimmt war, und nicht um eine Werbung für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen. All dies spricht für das Konzept der Veranstaltung, einschließlich ihres Titels und Untertitels, aus dem klar hervorgeht, dass der Zweck der Veranstaltung in erster Linie darin bestand, die Gäste zu unterhalten und nicht, Geschäftsbeziehungen zu knüpfen.

Das Oberste Verwaltungsgericht führt weiter aus, dass jeder Fall individuell im Lichte der besonderen Umstände des Falles betrachtet werden muss.

Zum Einwand des Unternehmens, dass der Steuerverwalter aufgrund der vorgelegten Teilnehmerliste die Geschäftspartner zum Ablauf der Veranstaltung hätte befragen müssen, stellt das Oberste Verwaltungsgericht fest, dass dies nicht seine Pflicht war. Das Steuerverfahren unterliegt nicht dem Untersuchungsgrundsatz, und der Steuerverwalter ist seiner Pflicht nachgekommen, wenn er konkrete Zweifel an einer Buchführung nachweist.  Wenn das Unternehmen beweisen wollte, dass auf der Veranstaltung Schulungen und informelle Gespräche zwischen Geschäftspartnern stattgefunden haben, und sich dabei auf Befragungen von Gästen stützte, hätte es dies den Steuerbehörden vorlegen müssen. Die Steuerbehörden waren nicht verpflichtet, eine solche Vermutung aus der bloßen Tatsache abzuleiten, dass das Unternehmen eine Liste der Teilnehmer an der Veranstaltung vorgelegt hatte.

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