Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 ein Gesetzespaket namens „Omnibus“ vorgestellt, das die Regeln für die ESG-Berichterstattung (Environmental, Social, Governance) vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern soll. Dieser Schritt ist eine Reaktion auf Bedenken, dass die aktuellen Vorschriften für Unternehmen zu anspruchsvoll und einschränkend sein könnten.
Die wichtigsten im Rahmen des Omnibus vorgeschlagenen Änderungen:
1. Einschränkung des Kreises der CSRD-pflichtigen Unternehmen
- Die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung würde künftig nur für große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern gelten, die gleichzeitig mindestens eines der folgenden finanziellen Kriterien erfüllen:
- Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro und/oder
- Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro.
Diese Maßnahme könnte die Zahl der CSRD-pflichtigen Unternehmen um etwa 80 % reduzieren.
2. Aufschub der Verpflichtung zur Erstellung von ESG-Berichten
- Der Vorschlag sieht einen Aufschub der Berichterstattung für große Rechnungslegungseinheiten um zwei Jahre vor, wobei die erste Berichterstattung für das Jahr 2027 im Jahr 2028 erforderlich wäre.
3. Änderungen der Sorgfaltspflichten von Unternehmen (CSDDD)
- Aufschub der Umsetzung der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit um ein Jahr auf 2028.
- Beschränkung der Verpflichtung zur Überprüfung der Lieferketten auf direkte Lieferanten, was das Risiko von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen Umweltstandards in den gesamten Lieferketten erhöhen könnte.
4. Vereinfachung der ESRS-Standards
- Die Europäische Kommission plant eine Überarbeitung der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS), um die Anzahl der obligatorischen Datenpunkte zu reduzieren und quantitative Daten gegenüber textlichen Beschreibungen zu bevorzugen.
5. Anpassung der Regeln für die Überprüfung von Berichten
- Unternehmen werden weiterhin verpflichtet sein, ihre Nachhaltigkeitsberichte von einem unabhängigen Prüfer überprüfen zu lassen, jedoch wird nur eine begrenzte Sicherheit (sogenannte „limited assurance“) verlangt. Diese Änderung schließt strengere Überprüfungsanforderungen in der Zukunft aus.
Auswirkungen auf tschechische Unternehmen:
Trotz der vorgeschlagenen Änderungen bleibt die derzeitige Gesetzgebung in Kraft. Unternehmen sollten sich an die geltenden Gesetze der Länder halten, in denen sie tätig sind – einschließlich der CSRD-Richtlinie und ihrer Umsetzung in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. In der Tschechischen Republik wurde die Umsetzung jedoch nur teilweise vorgenommen, was zu einer hohen Unsicherheit unter den inländischen Unternehmen führt.