Neuigkeiten zur Kategorisierung von Buchhaltungseinheiten und zur Pflichtprüfung: Was ab 2026 zu erwarten ist

19. 12. 2025

Ab dem 1. Januar 2026 treten wichtige Änderungen im Buchhaltungsgesetz in Kraft, die beeinflussen, welche Buchhaltungseinheiten einer Pflichtprüfung unterliegen und welche Kriterien für ihre Kategorisierung gelten. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und deren Auswirkungen, die Unternehmer und Buchhalter gleichermaßen im Blick behalten sollten.

Inflation und neue Grenzwerte für die Kategorisierung

Eine der zentralen Änderungen betrifft die Anpassung der Grenzwerte (Limits) für die Einordnung der Buchhaltungseinheiten in die Kategorien Mikro, klein, mittel, groß – je nach Höhe der Aktiva, des Umsatzes oder der Mitarbeiterzahl.
Die neuen Grenzwerte berücksichtigen Inflation und die wirtschaftliche Entwicklung in der Tschechischen Republik.

Änderungen der Kategorisierungsgrenzwerte

Rechnungslegungseinheit

Kategorie

Nettovermögen (CZK) – Ursprünglich

Nettovermögen (CZK) – Neu

Umsatz (CZK) – Ursprünglich

Umsatz (CZK) – Neu

Anzahl der Beschäftigten

Mikro

9 Mio.

11 Mio.

18 Mio.

22 Mio.

10

Klein

100 Mio.

120 Mio.

200 Mio.

240 Mio.

50

Mittelgroß

500 Mio.

600 Mio.

1.000 Mio.

1.200 Mio.

250

Groß

> 500 Mio.

> 600 Mio.

> 1.000 Mio.

> 1.200 Mio.

> 250

 

Kategorien von Gruppen von Rechnungslegungseinheiten

Kategorie

Aktiva (CZK) – Ursprünglich

Aktiva (CZK) – Neu

Umsatz (CZK) – Ursprünglich

Umsatz (CZK) – Neu

Anzahl der Beschäftigten

Kleine Gruppe

100 Mio.

120 Mio.

200 Mio.

240 Mio.

50

Mittelgroße Gruppe

500 Mio.

600 Mio.

1.000 Mio.

1.200 Mio.

250

Große Gruppe

> 500 Mio.

> 600 Mio.

> 1.000 Mio.

> 1.200 Mio.

> 250

Da die Kategorisierung den Umfang der Abschlusserstellung, Konsolidierung und Veröffentlichungspflichten bestimmt, ist es für Buchhaltungseinheiten entscheidend, rechtzeitig zu prüfen, ob sich ihre Kategorie ändert.

Ein interessanter Punkt ist das Übergangszeitraum bei der Beurteilung für das Jahr 2025:

  • Zum 31. Dezember 2023 wird noch nach den bisherigen Grenzwerten bewertet,
  • zum 31. Dezember 2024 bereits nach den neuen (erhöhten) Grenzwerten.

Das bedeutet, dass Einheiten mit Werten an der Grenze möglicherweise früher als erwartet in eine neue Kategorie übergehen.

Änderung des Pflichtprüfungsumfangs

Eine wesentliche Änderung ist, dass ab 2026 einige kleine Buchhaltungseinheiten ihre Pflicht zur Abschlussprüfung verlieren. Bisher mussten auch kleinere Unternehmen eine Prüfung durchführen lassen, wenn sie bestimmte Grenzwerte überschritten hatten.
Die Gesetzesnovelle stellt nun klar, dass die Prüfungspflicht nicht mehr für alle kleinen Einheiten gilt, wodurch sich die Zahl der betroffenen Unternehmen reduziert.

Wichtig ist jedoch, dass für Buchhaltungsperioden, die vor dem 1. Januar 2026 beginnen, weiterhin die bisherige Rechtslage gilt. Das bedeutet, dass kleine Einheiten mit Abschlüssen bis Ende 2025 noch nach den alten Regeln geprüft werden können.

Auswirkungen auf Unternehmer und Buchhalter

Buchhaltungseinheiten an der Grenze einer Kategorie sollten so bald wie möglich eine Berechnung mit den neuen Grenzwerten durchführen, um festzustellen, ob sich ihre Einordnung ändert.
Unternehmen, die bisher einer Pflichtprüfung unterlagen, könnten ab 2026 in bestimmten Fällen davon befreit werden – was Kostenersparnisse mit sich bringen kann.

Trotzdem kann eine freiwillige Prüfung weiterhin ein sinnvolles Instrument der Glaubwürdigkeit gegenüber Investoren, Banken und Geschäftspartnern sein.

Empfehlungen

  1. Führen Sie eine Simulation mit den neuen Grenzwerten durch, um die mögliche Änderung Ihrer Kategorie zu ermitteln.
  2. Überprüfen Sie Ihr Rechnungsjahr – beginnt es vor dem 1. Januar 2026, gelten die bisherigen Prüfungsregeln.
  3. Erwägen Sie eine freiwillige Prüfung – auch ohne Pflicht kann sie ein wertvolles Vertrauensinstrument darstellen.
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