Die erste Einreichung im Zusammenhang mit den Ergänzungssteuern rückt näher

10. 6. 2026

Die Ergänzungssteuern (sog. Pillar 2 der OECD) stellen für multinationale Unternehmensgruppen eine der bedeutendsten Änderungen im Bereich der internationalen Besteuerung der letzten Jahre dar. Die Tschechische Republik hat diese Regelungen in ihr nationales Recht umgesetzt, wodurch für viele tschechische Unternehmen neue Melde- und Zahlungspflichten entstehen. Die ersten Meldungen für Geschäftsjahre des Jahres 2024 müssen bis Ende Juni 2026 eingereicht werden.

Ist eine tschechische Gesellschaft, Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in der Tschechischen Republik Teil einer Unternehmensgruppe mit konsolidierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Mio. EUR, unterliegt sie den Vorschriften zu den Ergänzungssteuern. Da die Tschechische Republik neben der globalen Mindestbesteuerung auch eine nationale tschechische Ergänzungssteuer eingeführt hat, ergeben sich für die betroffenen Einheiten mehrere Verpflichtungen.

Welche Pflichten bestehen und welche Fristen gelten?

Für das Jahr 2024 müssen tschechische Einheiten – sofern die Unternehmensgruppe das Kalenderjahr als Geschäftsjahr verwendet – folgende Meldungen einreichen:

Bis zum 30. Juni 2026

  1. GloBE Information Return (GIR) bzw. eine Mitteilung, dass diese Verpflichtung von einer anderen Konzerngesellschaft erfüllt wurde.
  2. Informationsübersicht zur tschechischen Ergänzungssteuer bzw. eine Mitteilung, dass diese Verpflichtung im Rahmen der weltweiten GIR-Einreichung gemäß Punkt 1 erfüllt wurde.

Bis zum 31. Oktober 2026

  1. Steuererklärung zur zugewiesenen Ergänzungssteuer.
  2. Steuererklärung zur tschechischen Ergänzungssteuer.

Die Formulare für Mitteilungen und Steuererklärungen wurden von der tschechischen Finanzverwaltung bereits veröffentlicht.

Weiterhin bestehen offene Fragen hinsichtlich der Struktur und Einreichung der Informationsübersichten selbst, für die von der Finanzverwaltung kein eigenes Formular bereitgestellt wird.

Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die GIR von einer Einheit in einem Staat eingereicht wird, der dem Austausch von Informationen für GIR-Zwecke beigetreten ist und sich hierzu verpflichtet hat. Nur in diesem Fall kann die GIR-Einreichung durch die oben genannte Mitteilung ersetzt werden.

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