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Neue Regeln für die ESG-Berichterstattung: Die Novelle des Rechnungslegungsgesetzes entlastet die Mehrheit der tschechischen Unternehmen

9. 7. 2026

Die geplante Novelle des tschechischen Rechnungslegungsgesetzes, die mit der vorgesehenen Wirksamkeit zum 1. Januar 2027 die europäische Richtlinie (EU) 2026/470 (das sogenannte Omnibus-I-Paket) umsetzt, bringt einen grundlegenden Wandel im Bereich der nichtfinanziellen Berichterstattung. Die ursprünglich ambitionierten Pläne des europäischen CSRD-Rahmens, die Hunderte mittelgroße und große tschechische Unternehmen erfassen sollten, werden erheblich eingeschränkt. Für die überwiegende Mehrheit der tschechischen Unternehmen bedeutet dies das Ende der Sorge vor einer verpflichtenden Bürokratie im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsberichten.

Die wichtigste Änderung besteht darin, dass die bisherige Anknüpfung an die Kategorie der „großen Unternehmen“ aufgegeben und durch völlig neue, äußerst hohe Größenkriterien ersetzt wird. Zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts werden künftig nur noch Unternehmen verpflichtet sein, die kumulativ (d. h. beide Voraussetzungen gleichzeitig) einen jährlichen Nettoumsatz von 10.910.250.000 CZK (entspricht 450 Millionen EUR) sowie durchschnittlich mindestens 1.000 Beschäftigte überschreiten. Dieselben Schwellenwerte gelten auf konsolidierter Basis auch für Unternehmensgruppen. Unternehmen, die bislang lediglich den ursprünglichen Schwellenwert von 250 Beschäftigten erfüllten, fallen vollständig aus dem gesetzlichen Anwendungsbereich heraus.

Die Novelle bringt auch Erleichterungen im Bereich der Prüfung. Nachhaltigkeitsberichte unterliegen künftig ausschließlich einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance). Der Gesetzesentwurf verzichtet vollständig auf den ursprünglich vorgesehenen automatischen Übergang zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit (Reasonable Assurance), wodurch Unternehmen langfristig erhebliche Prüfungskosten einsparen können. Gleichzeitig werden die Anforderungen an die Lieferkettenberichterstattung (Scope 3) vereinfacht. Die Gesetzgebung führt den Status sogenannter „geschützter Unternehmen“ ein, der großen Konzernen erlaubt, qualifizierte Schätzungen zu verwenden, wenn ESG-Daten kleinerer Zulieferer objektiv nicht verfügbar sind.

Diese Änderungen bedeuten jedoch nicht, dass das Thema ESG für kleinere Unternehmen an Bedeutung verliert. Unternehmen außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs werden weiterhin von finanzierenden Banken oder multinationalen Kunden zur Bereitstellung entsprechender Daten aufgefordert werden. Für diesen Zweck gewinnt der freiwillige europäische Standard VSME (Voluntary SME Standard) an Bedeutung, da er ein einheitliches und administrativ praktikables Format für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung bietet.

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