Der International Accounting Standards Board (IASB) hat auf die schwierige wirtschaftliche Situation in einigen Regionen reagiert und eine bedeutende Änderung des Standards IAS 21 (Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse) veröffentlicht. Die neuen Vorschriften geben klare Leitlinien für Fälle vor, in denen ein Unternehmen Transaktionen oder Abschlüsse in einer Fremdwährung umrechnen muss, die langfristig nicht zu einem marktüblichen Wechselkurs in eine andere Währung umgetauscht werden kann.
Wesentliche Änderungen und neue Vorschriften
- Definition der Umtauschbarkeit: Der Standard definiert nun eindeutig, wann eine Währung als umtauschbar gilt. Entscheidend ist, dass die betreffende Währung in ausreichender Menge für den jeweiligen Zweck verfügbar ist und mit vertretbarem administrativem Aufwand beschafft werden kann.
- Schätzung des Kassakurses: Ist eine Währung nicht umtauschbar, darf das Unternehmen nicht länger den offiziellen (oft künstlich aufrechterhaltenen) Wechselkurs verwenden. Stattdessen muss der Kassakurs geschätzt werden. Diese Schätzung hat die wirtschaftliche Realität widerzuspiegeln, d. h. den Wechselkurs, zu dem die Transaktion zwischen unabhängigen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag stattfinden würde.
- Erweiterte Angabepflichten: Unternehmen müssen im Anhang die Art und die Auswirkungen der fehlenden Umtauschbarkeit, den Prozess zur Ermittlung des geschätzten Wechselkurses sowie die daraus resultierenden finanziellen Risiken ausführlich erläutern.
Auswirkungen auf die Praxis
Die Änderungen betreffen insbesondere multinationale Unternehmensgruppen mit Tochtergesellschaften in Ländern mit strengen Devisenkontrollen, Hyperinflation oder wirtschaftlichen Sanktionen (z. B. Argentinien, Venezuela oder Libanon). Ziel der Neuregelung ist es, sicherzustellen, dass Abschlüsse die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dieser Unternehmen realitätsnäher abbilden.
Inkrafttreten
Die Änderung des IAS 21 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Da dieses Datum bereits erreicht ist, sind die Vorschriften inzwischen vollständig in Kraft und müssen auf die aktuell erstellten Jahresabschlüsse angewendet werden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung war ebenfalls zulässig.



