Aktualisierung des OECD-Musterdoppelbesteuerungsabkommens

19. 2. 2026

Die OECD aktualisiert ihr Musterdoppelbesteuerungsabkommen, um dem wachsenden Trend der kurzfristigen grenzüberschreitenden Telearbeit Rechnung zu tragen. Die vom OECD-Rat genehmigte Aktualisierung soll Regierungen und Unternehmen weltweit mehr Rechtssicherheit bieten, spiegelt die neuesten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht wider und enthält erweiterte Leitlinien zur Auslegung und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Änderungen werden in die überarbeiteten vollständigen Ausgaben des OECD-Modells aufgenommen, die im Jahr 2026 veröffentlicht werden sollen.

Die Aktualisierung enthält klare Hinweise darauf, wie grenzüberschreitende Home-Office-Tätigkeiten zu beurteilen sind und wann solche Formen der Telearbeit eine Betriebsstätte begründen.

Wann kann ein Home-Office im Ausland eine Betriebsstätte begründen?

Laut dem aktualisierten Kommentar zu Artikel 5 des OECD Model Tax Convention 2025 kann eine Betriebsstätte nur entstehen, wenn das ausländische Home-Office als „dem Unternehmen zur Verfügung stehender Geschäftsraum“ gilt, dauerhaft ist und für geschäftliche Zwecke genutzt wird.

Beispiele hierfür sind:

  1. Der Mitarbeiter arbeitet langfristig und regelmäßig im Home-Office (> 50 % der Arbeitszeit). Arbeitet ein Mitarbeiter über einen Zeitraum von 12 Monaten mindestens 50 % der Zeit aus dem Home-Office im Ausland, ist zu prüfen, ob dadurch ein Geschäftsraum entsteht.
  2. Es gibt einen „geschäftlichen Grund“ für die Tätigkeit im betreffenden Staat. Eine Betriebsstätte kann entstehen, wenn das Unternehmen einen kommerziellen Grund hat, warum der Mitarbeiter seine Tätigkeit gerade dort ausübt – also wenn die physische Anwesenheit des Mitarbeiters das Geschäft erleichtert. Typische Beispiele: Treffen mit Kunden oder Lieferanten, Akquise neuer Kunden, Erbringung von Dienstleistungen mit erforderlicher physischer Anwesenheit, Zugang zu Experten oder Partnern, Tätigkeit aufgrund von Zeitzonen.
  3. Der Mitarbeiter erbringt Dienstleistungen an Kunden in diesem Staat (persönlich oder virtuell). Wenn ein Mitarbeiter für Kunden im betreffenden Land verantwortlich ist und seine Anwesenheit die Effizienz steigert (z. B. Service, Support, technische Hilfe), kann das Home-Office als Geschäftsraum gelten.
  4. Das Home-Office dient als Hauptarbeitsplatz eines Beraters oder einer Schlüsselperson. Bei selbstständigen Beratern oder Schlüsselpersonen (z. B. leitender Manager, Gründer) kann das Home-Office als Geschäftsraum gelten, wenn dort ein wesentlicher Teil der geschäftlichen Aktivitäten stattfindet.
  5. Das Home-Office ist ein dauerhafter Ort geschäftlich relevanter Tätigkeiten. Es muss nicht formell vom Unternehmen bereitgestellt werden — es genügt, dass es: regelmäßig genutzt wird, geschäftsbezogen ist, über längere Zeit verwendet wird und nicht nur gelegentlich.
  6. Das Unternehmen müsste ansonsten ein Büro im betreffenden Staat einrichten. Wenn die Tätigkeit eindeutig physische Präsenz im Ausland erfordert und das Home-Office ein notwendiges Büro ersetzt, kann es eine Betriebsstätte darstellen.

Praktische Beispiele, in denen eine Betriebsstätte entstehen kann:

  • Ein Mitarbeiter arbeitet zu 80 % aus dem Home-Office im Ausland und trifft regelmäßig Kunden
  • Ein Mitarbeiter arbeitet nahezu ausschließlich aus dem Home-Office im Ausland, um Kunden in einer anderen Zeitzone zu betreuen

Ein Home-Office begründet keine Betriebsstätte, wenn:

  • es weniger als 50 % der Arbeitszeit genutzt wird
  • es lediglich zur Bequemlichkeit des Mitarbeiters dient
  • der Mitarbeiter keine geschäftlich relevanten Tätigkeiten ausübt (z. B. administrative Unterstützung)
  • das Unternehmen das Home-Office nicht verlangt und keinen geschäftlichen Grund hat
  • die Tätigkeiten nur vorbereitender oder unterstützender Natur sind
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