Übergang vom öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis

4. 11. 2026

Am 1. November 2026 tritt das neue Gesetz Nr. 195/2026 Slg. über die Rechtsverhältnisse der Staatsbediensteten in Ministerien und anderen Verwaltungsbehörden (Staatsbedienstetengesetz) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzt das bisherige Gesetz Nr. 234/2014 Slg. über den Staatsdienst.

Im Zusammenhang mit dem neuen Gesetz wurde auch das Begleitgesetz Nr. 197/2026 Slg. verabschiedet, durch das einige Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Staatsbediensteten in Ministerien und anderen Verwaltungsbehörden (Staatsbedienstetengesetz) geändert werden.

Der Hauptgrund für die Änderung des bisherigen Staatsdienstgesetzes war die Schaffung größerer Flexibilität bei der Einstellung und Entlassung von Staatsbediensteten. Die bisherige Regelung stellte nach Auffassung der Gesetzgeber ein Hindernis für die Umstrukturierung und Verschlankung der öffentlichen Verwaltung dar. Das Gesetz wurde vom Präsidenten der Republik mit einem Veto belegt, das jedoch vom Abgeordnetenhaus überstimmt wurde.

Die wichtigste Änderung besteht darin, dass sich die Rechtsverhältnisse der Staatsbediensteten künftig nach dem Arbeitsgesetzbuch Nr. 262/2006 Slg. richten werden. Das bestehende Dienstverhältnis erlischt nicht, sondern wird zum 1. November 2026 in ein Arbeitsverhältnis umgewandelt. Die Dauer der bisherigen Beschäftigung, die Befristung bzw. Unbefristung des Beschäftigungsverhältnisses sowie die anrechenbare Berufserfahrung bleiben erhalten.

Was kann ein Staatsbediensteter tun, wenn er mit der Änderung nicht einverstanden ist?

Staatsbedienstete können der Behörde, bei der sie beschäftigt sind, bis zum 1. November 2026 schriftlich mitteilen, dass sie ihre Tätigkeit nicht als Staatsbedienstete nach dem neuen Gesetz ausüben möchten.

Dadurch entsteht ein Arbeitshindernis aufseiten des Arbeitgebers (der Behörde), und dem Staatsbediensteten kann aus betrieblichen Gründen wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes gekündigt werden. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Beschäftigte in diesem Fall Anspruch auf einen Lohnausgleich in Höhe seines durchschnittlichen Verdienstes.

Eine Abfindung wird nur dann gezahlt, wenn die bisherige Dienststelle nicht in eine Arbeitsstelle eines Staatsbediensteten nach dem neuen Gesetz umgewandelt wurde.

Wird ein Staatsbediensteter aus organisatorischen Gründen zum 1. November 2026 vom Dienst freigestellt oder liegt der Grund für eine solche Freistellung bereits zum 31. Oktober 2026 vor, hat der Beschäftigte Anspruch auf einen Lohnausgleich in Höhe des 2,4-Fachen seines Gehalts. Von diesem Betrag wird jedoch das Gehalt abgezogen, das der Beschäftigte bereits während der Zeit der Freistellung erhalten hat.

Eine Abfindung erhält der Beschäftigte nur dann, wenn sein bisheriges Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen war.

Möchte der Beschäftigte, dass die zuständige Behörde, bei der er in einem Dienstverhältnis steht, feststellt, dass sein.

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