Gesetzliche Wirtschaftsprüfungen gemäß Wirtschaftsprüfergesetz

Die gesetzlichen Prüfungen gemäß Wirtschaftsprüfergesetz umfassen die Wirtschaftsprüfung im durch die Prüfungsstandards für ordentliche Jahresabschlüsse geforderten Ausmaß, wenn die Rechnungseinheit die Pflichtprüfungskriterien gemäß § 20 des Gesetzes Nr. 563/1991 Gbl. über Buchführung erfüllt.

Bei der Durchführung dieser Wirtschaftsprüfungen berücksichtigen wir mit voller Verantwortung die Besonderheiten der unternehmerischen Tätigkeit unserer Mandanten. Insbesondere achten wir darauf, dass sich die Wirtschaftsprüfungsmitarbeiter mit der unternehmerischen Tätigkeit des Mandanten gut vertraut machen und den Ablauf der einzelnen unternehmerischen und buchhalterischen Prozesse in der entsprechenden Rechnungseinheit voll verstehen. Wir streben daher stets ein Treffen mit dem bisherigen Wirtschaftsprüfer an, wenn wir den Prüfungsauftrag von einem anderen Wirtschaftsprüfer übernehmen. Wir legen großen Wert auf die Durchführung einer ordentlichen Vorprüfung, in der wir uns mit der unternehmerischen Tätigkeit des Mandanten ordentlich vertraut machen können, und sie gibt uns auch ausreichend Raum, um potentielle Probleme des Mandanten rechtzeitig noch vor Ablauf der Rechnungsperiode zu lösen.

Alle unsere Prüfungsempfehlungen werden laufend nach den einzelnen Prüfungsetappen in Entwurfsform vorgelegt. Diese Empfehlungen werden mit den Mitarbeitern des Mandanten jeweils persönlich besprochen und dann in der finalen Form herausgegeben.

Unsere Prüfungsdienstleistungen rechnen wir zu einem fixen, vorher vereinbarten Preis ab, eine etwaige Erhöhung der Vergütung aufgrund erhöhten Arbeitsaufwands ist bei unserer Gesellschaft äußerst selten. Wir ziehen es vielmehr vor, den Prüfungspreis für eine längere Periode zu vereinbaren, um unseren Mandanten somit zu ermöglichen, die Kosten für diese Dienstleistung hinreichend und gewissenhaft zu budgetieren.

Ergebnis unserer Arbeit sind Prüfungsempfehlungen und Prüfungsberichte nach den Wirtschaftsprüferstandards. Diese Ergebnisse können wir nach Absprache mit dem Mandanten nicht nur in tschechischer, sondern auch in deutscher oder englischer Sprache vorlegen, Voraussetzung ist jedoch, dass der gesamte Jahresabschluss nach den tschechischen Vorschriften in deutscher oder englischer Sprache aufgestellt wird. Bei der Aufstellung tschechischer Jahresabschlüsse in deutscher oder englischer Sprache stehen wir Ihnen gerne hilfreich zur Seite.

Kontaktpersonen