Sog. „freiwillige Wirtschaftsprüfungen“

In einigen Fällen können Rechnungseinheiten die Prüfung des Jahresabschlusses auch dann fordern, wenn die Voraussetzungen für die gesetzliche Wirtschaftsprüfung gemäß § 20 des Gesetzes Nr. 563/1991 Gbl. über Buchführung nicht erfüllt sind. Diese sog. „freiwilligen Wirtschaftsprüfungen" werden aus Sicht des Wirtschaftsprüfergesetzes als Prüfung anderer wirtschaftlicher Informationen und somit als Wirtschaftsprüfungstätigkeit behandelt. Auch in diesem Fall sind die Wirtschaftsprüfer verpflichtet, eine solche Prüfung im Einklang mit den internationalen Wirtschaftsprüferstandards (ISA) durchzuführen.

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