Corona-Virus und Arbeit

Für viele Arbeitgeber bedeuten die COVID-19-Epidemie und die damit verbundenen Maßnahmen, dass sie ihren Arbeitnehmern keine Arbeit im gleichen Ausmaß wie vorher zuteilen können, bzw. sie ihre Arbeitnehmer in Home-Office schicken müssen.

Einigen Arbeitnehmern kann Quarantäne angeordnet werden, andere müssen ihre Kinder betreuen, die wegen der Schulschließung zu Hause bleiben müssen.

Obligatorische Tests für Mitarbeiter

Mit Wirkung vom Freitag, den 18.02.2022, 23:59 Uhr, wurden die obligatorische Covid-Tests von Arbeitnehmern abgeschafft.

Kurzarbeit

Am 7. Mai 2021 genehmigte die Abgeordnetenkammer einen Gesetzentwurf über sogenannte Kurzarbeit. Dies sollte den Arbeitgebern helfen, die Auswirkungen der Epidemie, aber auch Naturkatastrophen, Cyberangriffe oder Zeiten wirtschaftlicher Bedrohung zu verringern (die Regierung musste den Kurs aktivieren).

Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber für maximal 6 Monate bestellt werden, mit der Möglichkeit, sie zweimal um jeweils 3 Monate, d.h. insgesamt 1 Jahr, zu verlängern.

Im Falle von Kurzarbeit erhalten die Arbeitnehmer eine Lohnentschädigung von mindestens 80%. In diesen Fällen könnten die Arbeitgeber Anspruch auf eine Lohnentschädigung einschließlich Abgaben haben, die an die Arbeitnehmer in Höhe ausbezahlt wurden, zwar iHv von 4/5 des ausbezahlten Betrages, bis zum 1, 5-fachen des Durchschnittslohns für diejenigen Arbeitnehmer, deren Beschäftigung mindestens 3 Monate dauert. Der Arbeitgeber müsste das Arbeitsamt elektronisch über die Nutzung der Kurarbeit informieren, und wenn er rechtzeitig eine monatliche Aufstellung der Lohnausgleichskosten übermittelt, könnte er die Zulage erhalten, bevor die Arbeitnehmer bezahlt werden.

Bei der Nutzung einer Kursarbeit darf der Arbeitgeber nicht:

  • einen Monat vor Beginn der Kurzarbeit und ein Jahr nach dessen Ende Dividenden oder andere Gewinnbeteiligungen zahlen
  • das Darlehen/Kredit vorzeitig innerhalb des gleichen Zeitraums wie bei der Gewinnbeteiligung zurückzuzahlen
  • die Mitarbeitern nach Beendigung von Kurzarbeit zu entlasten (das Kündigungsverbot dauert die Hälfte der Zeit, in der die Zulage in Anspruch genommen wird)
  • ein vereinbartes Arbeitszeitkonto bei den Mitarbeitern haben, resp. der Beitrag kann nicht auf diese Mitarbeiter bezogen werden

Arbeitgeber haben für einen Zeitraum von 3 Jahren keinen Anspruch auf eine Kurzarbiet, wenn sie wegen illegaler Beschäftigung mit einer Geldstrafe belegt wurden.

Das Gesetz muss nun vom Senat genehmigt und vom Präsidenten unterzeichnet werden.

 

Sonderzuschuss für Arbeitnehmer, sog. Isolationszuschuss

Der Senat hat am 4.3.2021 einen außerordentlichen Zuschuss für Arbeitnehmer, sog. Isolationszuschuss, abgestimmt. 

Dieser Zuschuss in Höhe von max. 370 CZK / Tag wird von den Arbeitgebern in zwei Fällen an die Arbeitnehmer gezahlt:    

  • wenn ein Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt wird 

  • wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Symptome einer Infektionskrankheit (Covid 19) isoliert zu Hause bleibt.  

Das Ziel dieses Zuschusses ist, die Menschen zu motivieren, wenn sie Symptome einer Erkrankung aufweisen, zu Hause zu bleiben und sich testen zu lassen, damit die weitere Ausbreitung der Coronavirus-Pandemie verhindert wird. 

Der Zuschuss wird zusätzlich zum Krankengeld gezahlt, wodurch der Rückgang der Löhne der Arbeitnehmer erheblich verringert wird.

Dank des Isolierung-Zuschusses erhalten krankgeschriebene  Arbeitnehmer bis zu 90% ihres Durchschnittsverdienstes.

Der Zuschuss wird am längsten für den Zeitraum der ersten 14 Kalendertage der bestellten Quarantäne oder Isolation gezahlt. 

Ausnahmen sind  die Fälle, wenn der Mitarbeiter innerhalb von 5 Tagen nach seiner Rückkehr aus dem Ausland unter Quarantäne gestellt wurde, mit Ausnahme von Geschäfts- oder Geschäftsreisen. 

Der Arbeitgeber kann den an den Arbeitnehmer ausbezahlten Betrag des Zuschusses von dem für den Kalendermonat zu zahlenden Beitrag zur Versicherung abziehen.  

Die Auszahlung des Isolationszuschusses wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Betreuungsgeld

Arbeitnehmer, die ein Kind bis zum 10. Lebensjahr betreuen, haben Anspruch auf Freistellung für insgesamt 9 Tage, den Zuschuss in Form des Betreuungsgelds zahlt der Staat.

Es wurde auch eine Gesetzesvorlage verabschiedet, nach der die Altersgrenze auf 13 Jahre erhöht wird, wobei die Zeit von 9 Tagen auf die gesamte Zeit der Schulschließung verlängert wird.

21.10. Die Abgeordnetenkammer genehmigte auch das so genannte Krisenbetreuungsgeld für Eltern von Kindern, die geschlossene Schulen besuchen. Die Krisenbeihilfe soll für die gesamte Geltungsdauer der Notstandsmaßnahmen ab der Ausrufung des Notstands gelten, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021: 

  • - Eltern haben Anspruch, wenn sie ein Kind unter 10 Jahren betreuen. 
  • - Die Höhe des Pflegegeldes beträgt 70 % der täglichen Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch 400 CZK pro Tag. 
  • - Personen, die auf Vertragsbasis arbeiten, haben ebenfalls Anspruch, wenn sie in der Krankenversicherung versichert sind. 
  • - Die Eltern können sich bei der Betreuung des Kindes unbegrenzt abwechseln, auch am selben Tag. 
  • - Der Anspruch auf Pflegegeld kann bis zur Wiedereröffnung der Schule oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses genutzt werden.

Angeordnete Quarantäne

Hier werden die üblichen Regeln wie im Falle „normaler“ Krankschreibungen genutzt. Der Arbeitnehmer erhält so in den ersten 14 Tagen Lohnersatz in Höhe von 60 % seines Verdienstes.

Nach dem neulich verabschiedeten Programm „Antivirus für Firmen“ sollte der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 80 % des gezahlten Lohnersatzes erhalten.

Was passiert mit Arbeitnehmern, für die es momentan keine Arbeit gibt?

Urlaub

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer anordnen, Urlaub zu nehmen. Dies hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen, sofern mit dem Arbeitnehmer keine kürzere Frist vereinbart wird.

Hat der Arbeitnehmer bereits Urlaub zu einer anderen Zeit geplant (z. B. im Sommer), kann das Datum verschoben werden. Erneut gilt, dass er 14 Tage vorher zu informieren ist (soweit nichts anderes vereinbart wird). Beachten Sie bitte, dass der Arbeitnehmer in einem solchen Fall die ihm im Zusammenhang mit der Rücknahme eines bereits genehmigten Urlaubs entstandenen Kosten geltend machen kann, wie z. B. Stornokosten des Reisebüros. Die eventuelle Urlaubsstornierung sollte daher mit den Arbeitnehmern besprochen und ein bereits genehmigter Urlaub nur dann zurückgezogen werden, wenn im Zusammenhang damit idealerweise keine Kosten entstehen.

Praktische Lösung kann auch die Anordnung von Freizeitausgleich für Überstunden sein.

Home-Office

Allgemein bedarf die Arbeitsverrichtung von zu Hause aus keiner gesonderten schriftlichen Vereinbarung, es reicht, wenn der Arbeitnehmer sein Einverständnis erklärt, z. B. per E-Mail, oder er ohne Einwände diese Arbeit aufnimmt. Anders verhält es sich, wenn sich der Wohnort des Arbeitnehmers an einem anderen Ort als dem aktuell vereinbarten Arbeitsort befindet (z. B. ist Arbeitsort des Arbeitnehmers die Stadt Prag, sein Wohnort ist aber Mělník). In diesem Fall würde es sich aus rein formaler Sicht um eine (wenngleich befristete) Änderung des Orts der Arbeitsverrichtung handeln, die schriftlich zu vereinbaren ist.

Wir hoffen, dass die Arbeitsaufsichtsbehörden angesichts der momentane Umstände Nachsicht walten lassen und bei Home-Office nicht auf der schriftlichen Form der Änderung des Orts der Arbeitsverrichtung gegenüber dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Ort bestehen werden.

Zur Rechtssicherheit kann aber trotzdem der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung über die Änderung des Arbeitsortes in Home-Office empfohlen werden (die gewisse spezifische Merkmale hat), in der die einzelnen Rechte und Pflichten der Parteien ausführlich geregelt werden.

Arbeitshindernisse, Teilarbeitslosigkeit (Kurzarbeit): Allgemein gilt für Arbeitgeber die recht strenge Regel, dass, sollte er dem Arbeitnehmer keine Arbeit zuteilen können, dem Arbeitnehmer Lohnersatz obliegt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine solche Situation in keiner Weise verschuldet hat. Es gelten allerdings bestimmte Ausnahmen:

  • Stillstand: Kann der Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen (Störungen der Anlagen, Rohstoffmangel) keine Arbeit verrichten, obliegt ihm Lohnersatz in Höhe von 80 % des Durchschnittsverdienstes. Eine solche Situation liegt insbesondere dann vor, wenn die Tätigkeit Ihres Lieferanten unterbrochen ist, der nicht in der Lage ist, z. B. Schlüsselkomponenten oder -rohstoffe zu liefern.
  • Arbeitsunterbrechung wegen Elementarereignis: Laut Arbeitsgesetzbuch obliegt dem Arbeitnehmer Lohnersatz in Höhe von 60 %, wenn die Arbeitsunterbrechung durch ein „Elementarereignis“ verursacht wurde. Gegenwärtig diskutieren Arbeitgeber und das Ministerium für Arbeit und Sozialen, ob das Corona-Virus und die damit verbundenen Maßnahmen als „Elementarereignis“ eingestuft werden können, sodass dem Arbeitnehmer nur 60 % des Verdienstes obliegen würde. Eben wegen der beschriebenen Rechtsunsicherheit empfehlen wir Arbeitgebern gegenwärtig nicht, auf dieser Variante zurückzugreifen.

Eine praktische Lösung könnte hingegen die sog. Teilarbeitslosigkeit (Kurzarbeit) sein, die vorliegt, wenn der Arbeitgeber wegen vorübergehender Einschränkung des Absatzes seiner Erzeugnisse oder Einschränkung der Nachfrage nach den von ihm erbrachten Dienstleistungen keine Arbeit zuteilen kann. Äußerst praktisch wird diese Möglichkeit insbesondere für Unternehmen sein, deren Betrieb durch die Regierungsmaßnahmen untersagt oder eingeschränkt wurde (z. B. Restaurants).

In einem solchen Fall obliegt dem Arbeitnehmer ebenfalls nur 60 % seines Lohns. Für diese Vorgehensweise wird die Zustimmung der Gewerkschaftsorganisation benötigt, gibt es sie beim Arbeitgeber nicht, ist vom Arbeitgeber eine interne Vorschrift zu veröffentlichen, mit der die Arbeitnehmer bekanntzumachen sind.

Zugleich kann beim Arbeitsamt die Zahlung eines Zuschusses in Höhe von bis zu 20 % des Durchschnittsverdienstes des Arbeitnehmers beantragt werden, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer Lohnersatz in Höhe von mindestens 70 % zu zahlen.

„Antivirus für Firmen“

Die Regierung hat das Antivirus Programm bis Ende Juni 2022 verlängert, wobei der Zeitraum für die Abzugsfähigkeit der Kosten vorerst bis zum 28. Februar 2022 verlängert wurde. Im Rahmen von Schema A dieses Programms kann ein Arbeitgeber beim Arbeitsamt einen Beitrag beantragen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von COVID-19 unter Quarantäne gestellt oder isoliert wird. In solchen Fällen hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 80 % der abzugsfähigen Kosten, die sich aus der an den Arbeitnehmer gezahlten Lohnvergütung und den gesetzlichen Beiträgen zusammensetzen.  Ein Arbeitnehmer, der unter Quarantäne oder in Isolation steht, hat dann Anspruch auf 60 % des Durchschnittsverdienstes. Die maximale monatliche Vergütung pro Arbeitnehmer beträgt 39.000 CZK. Der Antrag kann durch die Webseite https://www.mpsv.cz/antivirus gestellt werden. Wir werden Ihnen gerne mit der Vorbereitung des Antrages helfen.

 

Die Förderung in der Gruppe A wird bis Ende Februar 2022 verlängert.

Ab dem 01.11.2021 wurde auch Modus B des Antiviren-Programms erneuert, und der Zeitraum für die Förderfähigkeit der Ausgaben endet wie bei Modus A am 28.02.2022. Modus B ist für Unternehmen gedacht, die eine größere Anzahl von Mitarbeitern im Krankenstand oder in Quarantäne haben oder bei denen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel eingeschränkt sind (fehlende Teile usw.) oder bei denen die Nachfrage nach ihren Produkten oder Dienstleistungen aufgrund der Pandemie eingeschränkt ist.  Die Höhe der Entschädigung beträgt 60 % des gezahlten Lohns, einschließlich der Versicherungsprämien, mit einem Höchstbetrag von 29.000 CZK pro Arbeitnehmer / Monat. Die Höhe des Lohnausgleichs für die Arbeitnehmer richtet sich nach dem Hindernis, das sie an der Ausübung ihrer Arbeit hindert; dies ist in der nachstehenden Abbildung dargestellt.

Die Förderung in der Gruppe B wird ab dem 01.01.2022 ausgesetzt.