Die Novelle enthält eine Kategorisierung der Rechnungseinheiten und Konsolidierungsgruppen. Das Gesetz soll künftig zwischen Mikro-Rechnungseinheit, kleiner Rechnungseinheit, mittlerer Rech-nungseinheit und großer Rechnungseinheit unterscheiden. Sinngemäß gilt dies auch für die Konsoli-dierungsgruppen, d.h. von einem Eigentümer beherrschte Unternehmensgruppen. Kleine und Mikro-einheiten sollen aufgrund der Gesetzesänderung administrativ entlastet werden.
Eine Mikroeinheit wir zum Beispiel eine solche Organisation sein, die zumindest zwei dieser Ober-grenzen nicht übersteigt: Vermögenswerte von maximal neun Millionen, Jahresnettoumsatz von ma-ximal 18 Millionen und Mitarbeiterzahl pro Rechnungsperiode von maximal zehn Personen.
Bestandteil der Vorlage sind auch die Neuregelung der einfachen Buchführung sowie die Möglichkeit ihrer Nutzung durch bestimmte Rechnungseinheiten bei Erfüllung der vorgegebenen Voraussetzungen. Dies betrifft Organisationen, zum Beispiel Vereine, die sich überwiegend mit gemeinnütziger Tätigkeit befassen und für die die doppelte Buchführung zu aufwendig und kostspielig wäre.
Die Vorlage regelt weiter die neue Pflicht, einen Bericht über Zahlungen an Regierungen aufzustellen und zu veröffentlichen. Laut Gesetzesbegründung werden einen solchen Bericht auch große Rech-nungseinheit und Subjekte öffentlichen Interesses aufzustellen haben, um insbesondere höhere Transparenz der an Regierungen geleisteten Zahlungen zu erreichen. Vor allem handelt es sich um in der Schwerindustrie oder im Holzabbau tätige Rechnungseinheiten.
Während die europäische Richtlinie vorschlägt, die Buchführungsterminologie zu ändern und anstelle des bisherigen Jahresabschlusses den Begriff „Finanzausweis" oder anstelle des Jahresberichts den Begriff „Bericht der Gesellschaftsleitung" zu verwenden, hat sich die Regierung für die Beibehaltung dieser Begriffe entschieden, da laut Gesetzesbegründung eine Änderung der Terminologie nicht sinn-voll ist. Zudem müssten wegen Änderung dieser Begriffe auch zahlreiche weitere Gesetze geändert werden.
Die Novelle definiert ebenfalls „Subjekte öffentlichen Interesses", die bislang im Wirtschaftsprüferge-setz geregelt waren. Hierzu zählen zum Beispiel Banken, Versicherungsunternehmen oder Kranken-kassen sowie alle Firmen mit öffentlich handelbaren Wertpapieren.
Ing. Radomír Stružinský