Die Generalfinanzdirektion hat am 11. September 2013 eine Information über die Anwendung der Haftung für unbezahlte Mehrwertsteuer herausgegeben. Sie verlängert damit die Frist, innerhalb welcher nach den Bestimmungen für die Fälle nicht vorgegangen wird, in denen der Empfänger einer steuerpflichtigen Leistung für unbezahlte Mehrwertsteuer haftet, weil das Entgelt für die steuerpflichtige Leistung teilweise oder vollständig auf ein nicht veröffentlichtes Bankkonto geleistet wurde. Bis zum 31. Dezember 2013 wird das Institut der Haftung für unbezahlte Mehrwertsteuer (gem. § 109 Abs. 2 lit. c) des Mehrwertsteuergesetzes) nicht angewendet. Wir möchten Sie ebenfalls darüber informieren, dass der Senat in seiner Sitzung vom 12. September 2013 die mit der Rekodifizierung des Zivilrechts zusammenhängenden Steuervorschriften abgelehnt hat. Wir werden die Entwicklungen auf diesem Gebiet weiter verfolgen und Sie über weitere Änderungen auf dem Laufenden halten.