Im August 2025 erließ der Oberste Gerichtshof ein bahnbrechendes Urteil (Az. 27 Cdo 1368/2024), das sich mit der Pflicht der eintragungspflichtigen Personen zur Angabe von Identitätsdaten der wirtschaftlich Berechtigten im Register der wirtschaftlich Berechtigten befasst. Mit dieser Entscheidung knüpfte der Oberste Gerichtshof an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen „WM und Sovim“ an und kam zu dem Schluss, dass die Zugänglichmachung personenbezogener Daten wirtschaftlich Berechtigter für die breite Öffentlichkeit einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens sowie in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten darstellt, wie sie in der Charta der Grundrechte der EU garantiert sind.
Nach der nationalen Rechtslage, dem Gesetz über das Register der wirtschaftlich Berechtigten (im Folgenden „ZESM“), sind juristische Personen und Treuhandfonds (im Folgenden „verpflichtete Personen“) verpflichtet, im Register der wirtschaftlich Berechtigten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten – natürlichen Personen – einzutragen. Das Justizministerium macht diese Angaben anschließend jedermann zugänglich, und zwar im Umfang von Name, Wohnsitzstaat, Geburtsjahr und -monat, Staatsangehörigkeit sowie weiteren durch dieses Gesetz festgelegten Daten. Die Folge einer unrichtigen oder fehlenden Angabe dieser Daten ist das Entstehen einer Unstimmigkeit, deren Behebung im äußersten Fall gerichtlich im sogenannten Unstimmigkeitsverfahren durchgesetzt werden kann.
Insgesamt handelt es sich um eine Umsetzung der sogenannten AML-Richtlinien, die jedoch im Teil der Zugänglichmachung von Daten für die breite Öffentlichkeit vom Gerichtshof der Europäischen Union wegen Verstoßes gegen die oben genannten Rechte nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der EU für ungültig erklärt worden ist. Diese Änderung hat sich jedoch bislang noch nicht im tschechischen Recht niedergeschlagen.
Der Oberste Gerichtshof reagierte auf diese Situation mit dem genannten Beschluss, in dem er dem Rechtsmittelführer stattgab, der einen Widerspruch der tschechischen Rechtsregelung zur Charta der Grundrechte der EU geltend gemacht hatte. Das Gericht stellte im Einklang mit der Rechtsprechung der EU fest, dass durch die Erfüllung der Pflicht zur Angabe gültiger Daten über den wirtschaftlich Berechtigten in die durch die Charta der Grundrechte der EU garantierten Rechte der wirtschaftlich Berechtigten eingegriffen wird. Da dieser Zustand durch die Untätigkeit des tschechischen Gesetzgebers verursacht wurde, der bislang nicht auf die Änderung des Unionsrechts reagiert hat, kann er weder den eintragungspflichtigen Personen noch deren wirtschaftlich Berechtigten angelastet werden. Fehlende Angaben im Register der wirtschaftlich Berechtigten können daher nunmehr nicht als Unstimmigkeit im Sinne des ZESM angesehen werden, und der Staat darf die eintragungspflichtigen Personen nicht unter Androhung von Sanktionen zwingen, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Register einzutragen (diese Entscheidung betrifft jedoch nicht und hat keinen Einfluss auf gesetzliche Beschränkungen etwa bei der Ausschüttung von Dividenden oder bei der Ausübung von Stimmrechten in Hauptversammlungen usw.).
Wäre das Register der wirtschaftlich Berechtigten weiterhin ohne weiteres für jedermann aus der breiten Öffentlichkeit zugänglich, würden die verpflichteten Personen die Motivation verlieren, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Register einzutragen, und das Register würde letztlich seinen Zweck verlieren.
In Reaktion auf die gerichtlichen Entscheidungen hat das Justizministerium – nach dem Vorbild anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union – beschlossen, den Zugang der breiten Öffentlichkeit zum Register der wirtschaftlich Berechtigten ab dem 17. Dezember 2025 einzuschränken. Da auch die geplante 6. AML-Richtlinie eine Einschränkung des Zugangs zu diesen Daten in ihrem bisherigen Umfang vorsieht, wird es notwendig sein, diese Änderungen auch im ZESM umzusetzen.
Vom eingeschränkten Zugang zu den eingetragenen Informationen verspricht sich das Justizministerium vor allem die Wahrung des Zwecks des Registers, da es künftig nicht mehr zu Kollisionen mit Grundrechten kommen wird, sowie zugleich die Wiederherstellung der gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Sanktionen bei Nichterfüllung der Pflichten, die unter der derzeitigen Situation – wie oben erwähnt – nicht angewendet werden können, etwa die Einleitung eines Unstimmigkeitsverfahrens.
Abschließend ist festzuhalten, dass Organe der öffentlichen Gewalt sowie die nach dem AML-Gesetz verpflichteten Personen, zu denen beispielsweise Banken, Rechtsanwälte, Immobilienmakler, Wirtschaftsprüfer sowie Steuer- und Unternehmensberater gehören, weiterhin Zugang zu Informationen über wirtschaftlich Berechtigte im unveränderten Umfang haben werden. Personen aus der breiten Öffentlichkeit werden künftig gemäß der geplanten Novelle einen Antrag bei Gericht stellen müssen, in dem sie jedoch ihr berechtigtes Interesse am Erhalt dieser Informationen nachweisen müssen.



