Novelle des Buchführungsgesetzes ab 2016

17. 12. 2015

In diesem Artikel sind die wichtigsten Änderungen angeführt. Jeder, der sich in irgendeiner Weise mit Buchführung und Berichtswesen befasst, sollte das Gesetz eingehend studieren.

Durch Gesetz Nr. 221/2015 Ges.-Slg. wurde eine Novelle des Buchführungsgesetzes verabschiedet, deren Hauptzweck in der Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU besteht. Diese Novelle wird am 1. Januar 2016 wirksam. Die wichtigsten in der Novelle enthaltenen Änderungen sind:

· Neue Definition der Unternehmen von öffentlichem Interesse in § 1a

· Neue Kategorien von Abrechnungseinheiten in § 1b, d. h. Kategorisierung in Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen, mittlere Unternehmen und große Unternehmen

· Neu eingeführte einfache Buchführung, und zwar einschließlich ihrer Bedingungen und des Umfangs der einfachen Buchführung

· Einführung der Pflicht zur Aufstellung einer Cashflow-Rechnung und eines Berichts über Veränderungen des Eigenkapitals praktisch für alle Handelsgesellschaften

· Pflicht zur Berücksichtigung bedeutender Tatsachen im Abschluss, die zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses eingetreten sind

· Neu definierte Prüfungspflicht anknüpfend an die Neukategorisierung von Unternehmen

· Neue Kriterien für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses

· Neue Pflicht zur Aufstellung und Veröffentlichung eines Berichts über Zahlungen an Regierungen

Die Definition der Unternehmen von öffentlichem Interesse war bislang im Wirtschaftsprüfungsgesetz enthalten und wird also neu in das Buchführungsgesetz übertragen. In dieser Hinsicht ist von Bedeutung, dass die neue Definition der Unternehmen von öffentlichem Interesse wesentlich enger als bisher gefasst ist und sich an der „europäischen Definition" der Subjekte von öffentlichem Interesse orientiert. Zu Subjekten von öffentlichem Interesse zählen Banken, Spar- und Kreditgenossenschaften, Versicherungen, Rückversicherungen, Pensionsgesellschaften und Krankenversicherungen.

Die Novelle definiert die Kategorien von Abrechnungseinheiten wie folgt neu:

1. Kleinstunternehmen als Abrechnungseinheiten, die mindestens zwei der nachstehenden Werte nicht überschreiten: Bilanzsumme von insgesamt 9 Millionen CZK, jährlicher Nettoumsatz von 18 Millionen CZK und durchschnittliche Beschäftigtenzahl von 10.

2. Kleine Unternehmen als Abrechnungseinheiten, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt und die mindestens zwei der nachstehenden Werte nicht überschreiten: Bilanzsumme von insgesamt 100 Millionen CZK, jährlicher Nettoumsatz von 200 Millionen CZK und durchschnittliche Beschäftigtenzahl von 50.

3. Mittlere Unternehmen als Abrechnungseinheiten, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen handelt und die mindestens zwei der nachstehenden Werte nicht überschreiten: Bilanzsumme von insgesamt 500 Millionen CZK, jährlicher Nettoumsatz von 1 Milliarde CZK und durchschnittliche Beschäftigtenzahl von 250.

4. Große Unternehmen als Abrechnungseinheiten sind schließlich Abrechnungseinheiten, die mindestens zwei der nachstehenden Werte überschreiten: Bilanzsumme von insgesamt 500 Millionen CZK, jährlicher Nettoumsatz von 1 Milliarde CZK und durchschnittliche Beschäftigtenzahl von 250. Darüber hinaus sind den großen Unternehmen stets Unternehmen von öffentlichem Interesse und sog. ausgewählte Abrechnungseinheiten zuzuordnen.

Anknüpfend an diese Kategorisierung wird auch die Prüfungspflicht der Abrechnungseinheit neu definiert. Diese Pflicht haben im Grunde alle großen Unternehmen, mit Ausnahme ausgewählter Abrechnungseinheiten, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, und im Weiteren mittlere Unternehmen.

Für kleine Unternehmen, die Aktiengesellschaften oder Treuhandfonds sind, gilt die Prüfungspflicht nach den „alten Kriterien", d. h. beim Erreichen oder Überschreiten wenigstens eines der nachstehenden Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen: Bilanzsumme von 40 Millionen CZK, Nettoumsatz von 80 Millionen CZK und durchschnittliche Beschäftigtenzahl von 50.

Für die übrigen Abrechnungseinheiten gilt die Prüfungspflicht dann, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen zwei der oben angeführten Kriterien überschreiten.

Neu definiert werden auch Konsolidierungsgruppen, und zwar:

1. Kleine Gruppen von Abrechnungseinheiten als Gruppen, die aus einer konsolidierenden Abrechnungseinheit und konsolidierten Abrechnungseinheiten bestehen und auf konsolidierter Grundlage mindestens zwei der nachstehenden Kriterien nicht überschreiten: Bilanzsumme von 100 Millionen CZK, Nettoumsatz von 200 Millionen CZK und durchschnittliche Beschäftigtenzahl von 50.

2. Eine mittlere Gruppe ist dann eine Gruppe, bei der es sich nicht um eine kleine Gruppe handelt, die aus einer konsolidierenden Abrechnungseinheit und konsolidierten Abrechnungseinheiten besteht und zum Bilanzstichtag mindestens zwei der nachstehenden Kriterien nicht überschreitet: Bilanzsumme von 500 Millionen CZK, Nettoumsatz von 1 Milliarde CZK und durchschnittliche Beschäftigtenzahl von 250.

3. Eine große Gruppe ist schließlich eine Gruppe, die aus einer konsolidierenden Abrechnungseinheit und konsolidierten Abrechnungseinheiten besteht und die oben angeführten Kriterien überschreitet.

Das Gesetz benennt darüber hinaus Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht. Die offenkundig wichtigsten Ausnahmen enthält § 22a, wonach eine konsolidierende Abrechnungseinheit keine Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses hat, wenn diese Einheit in den Konsolidierungskreis eines anderen konsolidierenden Unternehmens einbezogen ist, bei dem es sich um ein das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union befolgendes ausländisches Unternehmen handelt, wobei diese ausländische konsolidierende Abrechnungseinheit entweder alle Anteile hält oder wenigstens 90 % der Anteile und die übrigen Aktionäre die Nichtaufstellung dieser Konsolidierung beschlossen haben. Ist die Beteiligung noch geringer als 90 %, kann die Konsolidierung vermieden werden, wenn die übrigen Aktionäre und Gesellschafter nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf des Abrechnungszeitraums die Aufstellung dieses konsolidierten Abschlusses verlangt haben.

Radomír Stružinský

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