Steuerliche Aspekte ausgewählter Arbeitnehmervergünstigungen

17. 12. 2015

Der Artikel befasst sich mit steuerlichen Aspekten ausgewählter und heute üblicher Arbeitnehmervergünstigungen, die dem Arbeitgeber helfen, leistungsfähige Mitarbeiter zu binden und neue Mitarbeiter zu gewinnen. Der Artikel erfasst und beschreibt nicht alle möglichen Vergünstigungen, sondern umreißt die grundlegende steuerliche Logik und Anwendung der Gesetzgebung an Beispielen ausgewählter und gängiger Vergünstigungen.

Im heutigen Zeitalter von Internet und Jobportalen wechseln Menschen ihren Arbeitgeber im Laufe des Arbeitslebens durchschnittlich öfter, als es in früheren Jahren der Fall war. Durch die Errungenschaften der modernen Zeit sinken die Transaktionskosten in Verbindung mit der Jobsuche für Bewerber auf ein Minimum, was häufigere Stellenwechsel zur Folge hat. Diese wichtige Tatsache setzt auch Arbeitgeber unter Druck, die sich diesem neuerlichen Phänomen durch Schaffung besserer Arbeitsbedingungen und Gewährung damit verbundener Vorteile anpassen müssen, wenn sie die besten Arbeitnehmer gewinnen und binden wollen. Um den Bereich unterschiedlicher Arbeitgeberleistungen an Arbeitnehmer soll es im heutigen Artikel gehen.

Die wohl häufigste und am weitesten verbreitete Leistung, die von der überwiegenden Mehrheit der Arbeitgeber ohne eigene Kantine gewährt wird, sind Essensgutscheine. Die steuerliche Behandlung der Essensgutscheine ist im Grunde einfach. Für den Arbeitgeber handelt es sich um eine steuerlich abzugsfähige Aufwendung von bis zu 55 % des Preises eines Essens bzw. Gutscheins. Der Restbetrag wird dem Arbeitnehmer von seinem Nettolohn abgezogen. Das einzige Problem stellt also die Einschränkung in Form des steuerlich abzugsfähigen Höchstbetrages dar, der auf 70 % des Verpflegungsgeldes für eine Dienstreise im Umfang von 5–12 Stunden[1] pro Essensgutschein festgelegt ist. Aus dem Vorstehenden resultiert, dass der steuerlich abzugsfähige Höchstbetrag pro Essensgutschein bei 57,40 CZK und der steuerlich effektive Höchstwert eines Essensgutscheins bei 104 CZK liegt.[2]

Allerdingst muss unterschieden werden, ob Arbeitnehmer Essensgutscheine für Verpflegung erhalten, die von anderen gestellt werden, oder ob eine eigene Verpflegungseinrichtung betrieben wird. Betreibt der Arbeitgeber eine eigene Verpflegungseinrichtung oder besorgt die Verpflegung eine andere Firma in der eigenen Kantine, so gelten die oben genannten Grenzwerte für ihn nicht. Beim Betreiben einer eigenen Verpflegungseinrichtung muss die Grundregel befolgt werden, dass steuerlich abzugsfähig sämtliche mit dem Betrieb der Verpflegungseinrichtung verbundene Aufwendungen sind, ausgenommen der Wert angebotener Lebensmittel. Daher wäre zu empfehlen, dass sich die Arbeitnehmer in diesem Fall an den Verpflegungskosten beteiligen und zumindest den Wert der Lebensmittel bezahlen.

Eine weitere Vergünstigung, die heute in großem Umfang „Fuß gefasst" hat, sind Sachzuwendungen des Arbeitgebers für Kultur, Sport und Erholung. Hierbei handelt es sich um verschiedenste Eintrittskarten für Sportanlagen oder Pilates-Stunden am Arbeitsplatz, Theaterkarten, Tickets für Fußballspiele oder andere Sport- und Kulturveranstaltungen, die Möglichkeit von Erholungsaufenthalten u. ä. Die erwähnten Leistungen kann der Arbeitgeber nicht von der Steuer absetzen und muss sie daher aus dem Gewinn nach Steuern bestreiten. Auf Seiten des Arbeitnehmers sind diese Einkünfte steuerfrei und unterliegen auch nicht der Pflicht zu Abgaben an die Sozial- und Krankenversicherung. Bei Erholungsaufenthalten oder Reisen ist maximal ein Betrag von 20 000 CZK im Besteuerungszeitraum steuerfrei. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die Vergünstigung als Sachzuwendung zu gewähren ist, andernfalls würde dieses Einkommen besteuert und wäre sozial- und krankenversicherungspflichtig.

Ein auch in den Medien häufig thematisiertes und brisantes Problem der heutigen Zeit, insbesondere für Mütter, ist die Unterbringung des Kindes im Kindergarten, da die Nachfrage nach Kindergärtenplätzen die vorhandenen Kapazitäten bei weitem übersteigt. Dem versuchen einige Firmen durch Betrieb einer eigenen Vorschuleinrichtung oder durch finanzielle Unterstützung eines Dritten beim Betrieb einer solchen Einrichtung für Kinder der eigenen Mitarbeiter zu begegnen. Im Grunde kann diese Vergünstigung steuerlich auf zweierlei Weise behandelt werden, die eine ist vorteilhafter als die andere, was hier nachfolgend kurz umrissen werden soll. Die erste Möglichkeit betrifft den Fall, wenn die Aufwendungen für den Betrieb der eigenen Vorschuleinrichtung oder der Beitrag an einen Dritten zum Betrieb einer Vorschuleinrichtung für Kinder der eigenen Mitarbeiter steuerlich abzugsfähig sind. In diesem Fall unterliegen diese Leistungen aber auf Seiten des Arbeitnehmers der Besteuerung und sind sozial- und krankenversicherungspflichtig. Eine Alternative wäre der Fall, wenn die Aufwendungen für den Betrieb der Vorschuleinrichtung oder der Beitrag an Dritte zum Betrieb einer solchen Einrichtung aus dem Gewinn nach Steuern beglichen, d.h. als steuerlich nicht abzugsfähig behandelt werden. In diesem Fall handelt es sich auf Seiten des Arbeitnehmers um eine steuerfreie Sachzuwendung, auf die keine Sozial- und Krankenversicherungsabgaben anfallen. Es ist allein dem Arbeitgeber überlassen, welche Variante er wählt. Die zweite Alternative, bei der die Aufwendungen für den Betrieb der Vorschuleinrichtung aus dem Gewinn nach Steuern beglichen werden, ist aber offensichtlich vorteilhafter als die zuerst erwähnte Möglichkeit. Und zwar ungeachtet der Bemühungen des Gesetzgebers, diese Leistung sowohl auf Seiten des Arbeitnehmers als auch auf Seiten des Arbeitgebers durch Hinzufügung einer neuen Bestimmung über die Möglichkeit der Anerkennung der Ausgaben für den Betrieb einer Vorschuleinrichtung als steuerlich abzugsfähige Ausgaben zu definieren, was seit 2015 in das Gesetz über Steuern vom Einkommen und Ertrag eingebaut war. Leider ist der Absatz des Gesetzes betreffend die Regelung der Befreiung von Sachzuwendungen auf Seiten des Arbeitnehmers aber nicht entsprechend angepasst worden. Dort steht, dass der Anspruch auf Befreiung nur dann gilt, wenn diese Leistung aus dem Gewinn nach Steuern beglichen wird. Bleibt zu hoffen, dass dieser Widerspruch früher oder später jemandem auffällt und behoben wird.

Zahlreiche Unternehmen haben heute in ihre Benefit-Programme auch Sachzuwendungen aus Anlass bedeutender betrieblicher und anderer Jubiläen oder für außerordentliche Aktivitäten des Arbeitnehmers zu Gunsten des Arbeitgebers einbezogen. Eine solche Sachzuwendung kann alles Mögliche sein, von einer Uhr über einen Voucher für einen Flug mit dem Heißluftballon bis hin zu einem Gutschein für einen Weihnachtsbaum von der örtlichen Baumschule. Die Auflistung der erwähnten Geschenke stellt lediglich eine Auswahl dar, und der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt. Denkbar wären auch Gutscheine für eine Martinsgans vom lokalen Metzger oder einen Osterkuchen vom Bäcker. In steuerlicher Hinsicht handelt es sich auf Seiten des Arbeitnehmers bis zum Betrag von 2 000 CZK um steuerfreie Einkommen, auf Seiten des Arbeitgebers um eine nicht steuerlich abzugsfähige Aufwendung. Derartige Geschenke können aber nur unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen gewährt werden. Anlässe, zu denen bzw. für die solche Geschenke getätigt werden können, benennt die Verordnung über den Sozial- und Kulturfonds, und diese Bedingungen müssen genau eingehalten werden. Andernfalls könnte das Finanzamt die Steuerbefreiung anfechten. An die in der erwähnten Verordnung festgelegten Bedingungen müssen sich auf Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts auch Arbeitgeber halten, auf die sich diese Verordnung nicht bezieht.

Abschließend sei zu den Arbeitnehmervergünstigungen allgemein angemerkt, dass es sich aus steuerlicher Sicht um eine weniger komplizierte Sache handelt, als es auf den ersten Blick erscheinen mag. Komplizierte und unnötig kostspielige Konstruktionen erübrigen sich. In den meisten Fällen kann man sich bei der Klassifizierung auf eine einfache Logik stützen, die besagt, dass aus dem Gewinn nach Steuern bestrittene Vergünstigungen auf Seiten des Arbeitnehmers von der Steuer befreit sind und umgekehrt, d. h. beim Arbeitnehmer wird besteuert und ist sozial- und krankenversicherungspflichtig, was für den Arbeitgeber eine steuerlich abzugsfähige Aufwendung darstellt. Diese Logik gilt aber nicht in allen Fällen, und selbstverständlich gibt es Ausnahmen. Häufig legt das Gesetz außerdem bestimmte Anwendungslimits fest. Unsere Kanzlei wird Sie bei der konkreten Ausgestaltung gern beraten.

Schlüsselwörter: steuerliche, Vergünstigung, Verpflegungsbons, Essensgutscheine, Kindergarten, Geschenk, Kultur, Sport, Erholung

[1] Das Verpflegungsgeld für eine Reise im Umfang von 5–12 Stunden beträgt 82 CZK.

[2] Herausgeber von Essensgutscheinen emittieren auf Bestellung tatsächlich auch Gutscheine im Wert von 104 CZK.

Tomáš Krůl

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