Einkommensteuererklärung und Gleichlauf der Einkommen

26. 5. 2015

Obwohl der Termin für die Einreichung der Einkommensteuererklärung bereits für die Mehr-zahl der Steuerpflichtigen am 1.4.2015 abgelaufen ist, konzentrieren wir uns im heutigen Artikel gerade auf die Problematik und Pflicht, diese Steuererklärung einzureichen. Das Un-terlassen dieser Pflicht kann Sanktionen in Form von Bußgeldern für die verspätete Steuer-behauptung nach sich ziehen, wessen sich die Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht bewusst sein muss. In einzelnen Fällen weiß der Steuerpflichtige sogar überhaupt nicht, dass er die Steuererklärung ordentlich auszufüllen und einzureichen hatte.

Die Steuererklärung ist von jedem einzureichen, dessen Jahreseinkommen Gegenstand der Einkommensteuer sind, wenn diese Einkommen den Betrag von 15 000 CZK überstiegen haben. In diese Einkommen nicht eingerechnet werden steuerfreie Einkommen und die Ein-kommen, aus denen die Steuer durch Abzug gemäß Sondersteuersatz eingenommen wird . Die Steuererklärung einzureichen haben ebenfalls diejenigen Personen, bei denen sich die Steuer um die Solidarsteuer erhöht, sowie ebenfalls Personen, deren Jahreseinkommen zwar den Betrag von 15 000 CZK nicht überstiegen haben, die aber einen Steuerverlust ausweisen.

Die Steuererklärung nicht einzureichen hat ein Subjekt, das Einkommen aus einer unselb-ständigen Tätigkeit nur von einem Arbeitgeber bezieht oder schrittweise von mehreren Ar-beitgebern unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige bei diesen Arbeitgebern eine die Steuer betreffende Erklärung unterzeichnet hat. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige seinen letzten Arbeitgeber (Steuerzahler) um Vornahme der Jahresabrechnung bitten, wodurch er Zeit zum Ausfüllen der Steuererklärung spart, ihm zugleich aber nicht die Mög-lichkeit verwehrt wird, die Steuervorteile zu nutzen, auf die er Anspruch besitzt. Eine wichtige Bedingung, der häufig vergessen wird, ist, die Reihenfolge einzuhalten, wenn der Steuer-pflichtige in einem Kalenderjahr mehrere Arbeitgeber hat.

Bei Verletzung dieser Bedingung hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung einzureichen, d.h. wenn zu einem Zeitpunkt parallel mehrere Arbeitsverhältnisse oder Vereinbarungen über außerhalb eines Arbeitsverhältnisses durchgeführte Arbeiten bestehen, die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung für den entsprechenden Veranlagungszeitraum besteht, in dem dieser Gleichlauf vorgelegen hat. Eine Ausnahme gilt nur für den Gleichlauf von Ein-kommen, wenn die weiteren Einkommen zum Haupteinkommen eigenständige Steuergrund-lagen bilden, d.h. die Steuer durch Abzug gemäß Sondersteuersatz abgeführt wird. Eigen-ständige Steuergrundlagen können jedoch nur Einkommen aus Vereinbarungen über die Durchführung von Arbeiten bilden, wenn diese den Betrag von 10 000 CZK monatlich nicht übersteigen. Der Steuerpflichtige hat die Steuererklärung also auch dann einzureichen, wenn ihm Einkommen auch die Arbeitgeber gezahlt haben, bei denen er keine die Steuer betref-fende Erklärung unterzeichnet hat, und die Steuer in Form von Abschlägen abgezogen wur-de.

Die Pflicht zur Einreichung der Einkommensteuererklärung kann auch dann entstehen, wenn der Steuerpflichtige im Verlauf des Veranlagungszeitraums Einkommen sowohl aus einer Beschäftigung, als auch aus einer unternehmerischen Tätigkeit bezieht. Wenn die Bruttoein-kommen aus der unternehmerischen Tätigkeit, dem Kapitalvermögen, der Vermietung und die sonstigen Einkommen den Betrag von 6 000 CZK pro Jahr nicht übersteigen, hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung auszufüllen und einzureichen. Zu beachten ist weiter, dass es sich nur um die Bruttoeinkommen handelt, nicht um den Gewinn (d.h. die um die Ausgaben bereinigten Einkommen).

Ing. Eva Huclová

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