Neue Rechte und Pflichten der Arbeitgeber: Pauschaler Ersatz der Kosten des Arbeitgebers als Lohnzahler bei der Vollstreckung und Informationspflicht gegenüber dem Gerichtsvollzieher

31. 8. 2022
Neue Rechte und Pflichten der Arbeitgeber: Pauschaler Ersatz der Kosten des Arbeitgebers als Lohnzahler bei der Vollstreckung und Informationspflicht gegenüber dem Gerichtsvollzieher

Am 1. Januar 2022 ist die Novelle der Zivilprozessordnung (ZPO) und der Vollstreckungsordnung (VO) in Kraft getreten, nach der Arbeitgeber, die Abzüge vom Lohn des Arbeitnehmers vornehmen, die insbesondere bei mehrfachen Vollstreckungen mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden sind, Anspruch auf pauschalen Ersatz der Kosten in Höhe von 50,- CZK pro Monat und Arbeitnehmer haben, gegen den die Vollstreckung (oder mehrere Vollstreckungen; der Betrag erhöht sich nicht) durch Lohnabzüge angeordnet wurde.

Der Anspruch entsteht den Arbeitgebern allerdings nur bei Zwangsvollstreckungen, bzw. Vollstreckungen, die erst nach Inkrafttreten der Novelle ab 1.1.2022 eröffnet wurden. Er betrifft auch nicht Lohnabzüge infolge eines Insolvenzverfahrens.

Zur Zuerkennung des Anspruchs auf Kostenersatz müssen diese Kosten nicht spezifiziert oder genau beziffert werden. Der Arbeitgeber zieht von den abgezogenen Beträgen nur den Pauschalersatz ab, bevor er ihn an das Gericht oder den Gerichtsvollzieher überweist. Sollte der Arbeitgeber den pauschalen Betrag im entsprechenden Monat nicht abziehen, erlischt sein Anspruch auf Kostenersatz.

Der pauschale Anspruch auf Kostenersatz des Arbeitgebers hat die Stellung einer vorrangigen Forderung vor allen sonstigen Forderungen und wird auch aus dem ersten Drittel befriedigt:

Bei der Vornahme der Lohnabzüge zur Vollstreckung wird der nicht pfändbare Betrag bestimmt. Der restliche Teil des Lohns (oder eines anderen Einkommens) wird in Drittel unterteilt.

Aus dem ersten Drittel werden die nach- und vorrangigen Forderungen (vorrangigen Forderungen, die von dem zweiten Drittel nicht befriedigt wurden) und aus dem zweiten Drittel nur die vorrangigen Forderungen befriedigt (sollte es solche Forderungen nicht geben, bleibt dieses zweite Drittel dem Arbeitnehmer). Das dritte Drittel bleibt immer dem Arbeitnehmer.

Verbleiben nach Abzug der nicht pfändbaren Beträge und eines Drittels des Rests des Nettolohns (nach Abzug des nicht pfändbaren Grundbetrags) im Falle, dass der Abzug auf vorrangigen Forderungen basiert, oder nach Abzug der nicht pfändbaren Beträge und von zwei Dritteln des Rests des Nettolohns, wenn der Abzug nur auf nachrangigen Forderungen basiert, weniger als 150 CZK, wird der Pauschalersatz anteilig gesenkt: seine Höhe wird einem Drittel des Betrages entsprechen.

Darüber hinaus hat sich durch die Novelle auch der Verwaltungsaufwand der Arbeitgeber erhöht: Neu unterliegen sie der Informationspflicht gegenüber dem Vollstrecker, dem sie auf dessen schriftliche Aufforderung Angaben über den Lohn, die Lohnabzüge oder über die arbeitsrechtliche Beziehung mit dem Arbeitnehmer mitzuteilen haben.

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