Zu Beginn dieses Artikels sollte zunächst der Unterschied zwischen der Vermietung einer Immobilie gemäß § 7 und § 9 des Einkommensteuergesetzes erläutert werden. § 9 behandelt die Einnahmen aus der Miete einer natürlichen Person, die diese Immobilie nicht in ihr Geschäftsvermögen aufgenommen hat, die Immobilie dient also nicht der unternehmerischen Tätigkeit. Demgegenüber ist in § 7 das Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit geregelt, wo der Vermieter die Immobilie in das Geschäftsvermögen aufgenommen hat. Die gemäß § 9 versteuerten Einnahmen aus der Miete fließen nicht in die Bemessungsgrundlage für die Sozial- und Krankenversicherung ein, anders als die gemäß § 7 versteuerten Einnahmen. Eine Rücklage zur Reparatur des langfristigen Vermögens kann der Steuer-pflichtige mit Mieteinnahmen sowohl gemäß § 7, als auch gemäß § 9 bilden.
Die steuerliche Anerkennungsfähigkeit dieser Rücklage ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Erste Bedingung ist die Pflicht, die Finanzmittel in voller Höhe der Rücklage auf ein gesondertes Konto zu übertragen, diese Mittel können nur zu den Zwecken in Anspruch ge-nommen werden, zu denen diese Rücklage gebildet wurde. Die Bedingung betrifft die Rück-lage für Reparaturen, deren Bildung im Veranlagungszeitraum des Jahres 2009 und später begonnen hat. Bei früheren Rücklagen wurde diese Bedingung nicht geltend gemacht.
Bei der Rücklagenbildung ist sich nach dem Erwerb des Eigentumsrechts zu richten. Die Rücklage kann nur das Subjekt bilden, welches das Eigentumsrecht am Rücklagengegen-stand besitzt, oder der Pächter des materiellen Anlagevermögens aufgrund eines Pachtver-trages, in dem die Verpflichtung zu Reparaturen ausdrücklich geregelt ist. Als Reparatur gilt das Versetzen des Vermögens in den vorherigen oder einen betriebsfähigen Zustand, unter der Reparatur sind also nicht die technische Aufwertung und die Modernisierung zu verste-hen. Eine gesetzliche Rücklage für Reparaturen kann nicht bei materiellem Anlagevermögen gebildet werden, bei dem es sich um Reparaturen infolge eines Schadens oder anderen nicht vorhersehbaren oder plötzlichen Vorfalls handelt, oder um Reparaturen, die sich regelmäßig jedes Jahr wiederholen. Eine Rücklage kann auch nicht bei Vermögen gebildet werden, dessen gesetzlich bestimmte Abschreibungsdauer weniger als 5 Jahre beträgt. Die Rücklage ist mindestens über einen Zeitraum von mehr als 1 Veranlagungszeitraum zu bilden.
Die Rücklagenbildung stellt eine Erhöhung der steuerwirksamen Ausgaben (Kosten) dar. Die anschließende Nutzung, Senkung oder Aufhebung der Rücklage senkt die steuerwirksamen Ausgaben (Kosten). Die Rücklage für Reparaturen des materiellen Anlagevermögens bedeu-tet somit faktisch einen bloßen Aufschub der Steuerpflicht bis zum Zeitpunkt der Inanspruch-nahme der gebildeten Rücklage und verteilt die Steuerbelastung über die Zeit. Die Vorteilhaf-tigkeit der Rücklagenbildung muss so jedes Subjekt individuell beurteilen. Die Rücklagenbil-dung kann dann von Vorteil sein, wenn eine Senkung der Steuersätze erwartet wird.
Rechnungseinheiten in Tschechien bilden sehr häufig eine Rücklage für Reparaturen des materiellen Anlagevermögens zur Optimierung der Steuergrundlage. Da die Rücklagen als Fremdquelle (sog. Verbindlichkeiten) behandelt werden, ist darauf zu achten, dass die Bildung einer solchen Rücklage nicht nur die Höhe der bemessenen Steuer für die Periode be-einflusst, sondern auch die Höhe der Rücklage selbst, was sich auch auf die Höhe der aus-gewiesenen Schuld und des Betriebsergebnisses niederschlägt. Die genannten Posten be-einflussen somit auch die Kennziffern des Jahresabschlusses und seine Aussagekraft. Aus dieser Sicht kann die Rücklagenbildung negative Auswirkungen haben.
Ing. Klára Bedrunková