Wie weit geht die Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber?

4. 5. 2016

Die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist weitgehend spezifisch. Die Rechtstheorie sowie die Rechtsprechung gehen davon aus, dass eine solche Beziehung als ein „besonderes Vertrauensverhältnis" zu bezeichnen ist. In Anbindung daran sind auch entsprechende Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers wahrzunehmen. Daraus lässt sich herleiten, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitnehmer in erheblichem Maße loyal sein muss.Aus der jüngsten Rechtsprechung sowie aus der aktuellen Literatur ergab sich allerdings, dass die Loyalität nicht absolut unbegrenzt sein kann und darf. Das Oberste Gericht und anschließend auch das Verfassungsgericht befassten sich unlängst mit einem Fall, wo die Mitarbeiter einer Abwasserkläranlage ein Schreiben an die zuständigen Behörden gerichtet und darin über den katastrophalen Zustand der Kläranlage informiert hatten. Der Arbeitgeber wurde mit Bußgeld belegt und löste das Arbeitsverhältnis mit den Arbeitnehmern sofort auf. Diese waren mit der sofortigen Kündigung nicht einverstanden und riefen das Gericht an.

Erst das Verfassungsgericht gab den Arbeitnehmern Recht, indem es feststellte, dass die sofortige Kündigung im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt war. Seiner Überzeugung nach wollten die Arbeitnehmer den Arbeitgeber mit dem Schreiben nicht benachteiligen – ihre Absicht wäre es vielmehr, auf eine Umwelt- bzw. Gesundheits- und Lebensbedrohung aufmerksam zu machen. Der Streit gelang somit wieder vor das Berufungsgericht, das den Antrag zum wiederholten Mal (jedoch aus ganz anderen Gründen) abwies. Abgesehen davon bleibt jedoch die Loyalität - laut Literatur sowie Rechtsprechung - nach wie vor ein grundlegender „Baustein" der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen.

Auch trotz der absoluten Notwendigkeit des loyalen Verhaltens des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber sind jede Situation und jede eventuelle Loyalitätsverletzung gründlich zu überlegen. Wie das obige Beispiel zeigt, kann die Grenze zwischen notwendiger Loyalität und öffentlichem Interesse sehr eng sein.

Mgr. Jan HLUBUČEK

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