Wirtschaftsprüferbericht ab dem 1. Januar 2016

19. 4. 2016

In der Vielzahl der Änderungen in den Buchführungsvorschriften geht eine Änderung etwas unter, die in Tschechien ab dem 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, und zwar ein Wirtschaftsprüferbericht je Jahresabschluss und Jahresbericht bei sog. gesetzlichen Abschlussprüfungen.Der Prüfungspflicht unterliegende Rechnungseinheiten waren und sind verpflichtet, neben dem Jahresabschluss auch einen Jahresbericht auszufertigen. Der Prüfung sollte so nicht nur der Jahresabschluss dieser Gesellschaft unterzogen werden, sondern auch der Jahresbericht. Mit anderen Worten, der Wirtschaftsprüfer sollte sich bei der Prüfungspflicht unterliegenden Rechnungseinheiten nicht nur zum Jahresabschluss äußern, sondern auch zum Jahresbericht gemeinsam mit dem Abhängigkeitsbericht. Der geprüfte Jahresabschluss war dabei in diesen Jahresbericht eingeschlossen.

Diese Pflicht haben Wirtschaftsprüfer und der Prüfungspflicht unterliegende Rechnungseinheiten unterschiedlich behandelt. Erste Möglichkeit war, dass der Wirtschaftsprüfer einen Wirtschaftsprüferbericht zum Jahresabschluss ausgefertigt hat und dieser Bestandteil des Jahres- und Abhängigkeitsberichts war und der Wirtschaftsprüfer sich noch einmal zum gesamten Jahresbericht geäußert hat. Zweite Möglichkeit war, dass der Wirtschaftsprüfer nur einmal Stellung bezogen hat, und zwar zum Jahresabschluss sowie zum Jahres- und Abhängigkeitsbericht.

Bei ab dem 1. Januar 2016 ausgefertigten Berichten im Rahmen der Pflichtprüfungen wird der Wirtschaftsprüfer bereits keinen eigenständigen Wirtschaftsprüferbericht nur zum Jahresabschluss mehr ausstellen, sondern auch zu sog. „sonstigen Informationen", d.h. zum Jahresbericht und zum Abhängigkeitsbericht.

Bevor der Wirtschaftsprüfer also seinen Bericht veröffentlicht, muss ihm nicht nur der Entwurf des Jahresabschlusses vorliegen, sondern auch der Jahresbericht. Die teils gängige Praxis, wo der Wirtschaftsprüfer zu den Jahresabschlüssen der Gesellschaften mit Pflichtprüfung in der ersten Hälfte des auf die zu prüfende Periode nachfolgenden Jahres Stellung genommen hat und der Jahresbericht häufig erst im Herbst entstanden ist und der Wirtschaftsprüferbericht zum Jahresbericht erst kurz vor Ende des Folgejahres veröffentlicht wurde, um der gesetzlichen Frist zur Veröffentlichung des geprüften Jahresberichtes bis Ende des Folgejahres nachzukommen, wird somit bereits nicht mehr möglich sein.

Die neue Praxis wird somit neue Ansprüche an die Zusammenarbeit der Rechnungseinheiten mit Pflichtprüfung und der Wirtschaftsprüfer stellen.

Der Abhängigkeitsbericht sollte so aus Sicht des Wirtschaftsprüfers Bestandteil des Jahresberichts sein, d.h. er sollte sich zum Abhängigkeitsbericht nicht eigenständig äußern.

Die Frage, wie sich der Wirtschaftsprüfer verhalten soll, wenn die Rechnungseinheit mit Pflichtprüfung keinen Jahresbericht ausgefertigt und darauf bestanden hat, dass der Wirtschaftsprüfer nur einen Prüfungsbericht zum Jahresabschluss aufstellen soll, wurde in Wirtschaftsprüferkreisen heiß diskutiert. Ergebnis war, dass der Wirtschaftsprüfer in diesem Fall den Wirtschaftsprüferbericht nur zum Jahresabschluss veröffentlicht und in ihm im Abschnitt „Sonstige Informationen" zugleich anführt, dass der Jahresbericht von der Rechnungseinheit nicht ausgefertigt wurde und er zu ihm daher keine Stellung nehmen kann. Eine solche Form des Wirtschaftsprüferberichts wird sicher keinen großen Gefallen finden.

Was ist jedoch zu tun, wenn der Wirtschaftsprüfer einen solchen Wirtschaftsprüferbericht veröffentlicht, die Rechnungseinheit aber später einen Jahresbericht ausfertigt und den Wirtschaftsprüfer erneut darum bittet, sich zu ihm zu äußern?

Allgemeine Auffassung ist, dass eine solche Situation bereits nicht mehr behoben werden und der Wirtschaftsprüfer zu einem solchen ausgefertigten Jahresbericht bereits nicht mehr Stellung nehmen kann. Die Verantwortung für diesen Zustand wird so leider voll und ganz bei den Geschäftsführungsorganen der Rechnungseinheit mit Pflichtprüfung liegen.

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