Die letzte Aufgabe, die Gesellschaften im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss des Jahres 2015 erwartet, ist die Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses in der Urkundensammlung. Dies bezieht sich sowohl auf Gesellschaften, die die Pflicht haben, ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer beglaubigen zu lassen, als auch auf solche, die keiner solchen Pflicht unterliegen.
Der Veröffentlichungstermin ergibt sich aus dem Gesetz über die Buchführung. Der Jahresabschluss wird nach der Beglaubigung durch einen Wirtschaftsprüfer (sofern gefordert) und nach der Genehmigung durch das dazu befugte Organ (also insbesondere die Hauptversammlung) veröffentlicht, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach der Erfüllung beider oben genannter Bedingungen. Zur Veröffentlichung muss es jedoch spätestens bis zum Ende des unmittelbar folgenden Buchungszeitraums kommen, und zwar auch in dem Fall, dass der Jahresabschluss nicht vom betreffenden Organ genehmigt wurde.
Da das Gesetz für die meisten Firmen die Pflicht festlegt, eine Hauptversammlung, die den ordentlichen Jahresabschluss genehmigt, innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Tag des Buchungszeitraums einzuberufen, sollte Gesellschaften, deren Buchungszeitraum mit dem Kalenderjahr identisch ist, ihre Jahresabschlüsse spätestens bis zum 30.7. des folgenden Kalenderjahres in der Urkundensammlung hinterlegen.
Der Jahresabschluss gilt nach der Erfüllung der gesetzlich gegebenen Erfordernisse und nach der Unterzeichnung durch das Statutarorgan als erstellt. Gemäß dem Gesetz über die Buchführung gilt als Unterschriftsvermerk ein solcher Buchungseintrag, der eine eigenhändige oder garantierte elektronische Unterschrift basierend auf einem qualifizierten Zertifikat enthält. Reicht also die Gesellschaft ihren Jahresabschluss in elektronischer Form ein, sollte sie immer eine elektronische Unterschrift beifügen.