Neuigkeiten in der örtlichen Zuständigkeit bei der Steuerverwaltung

13. 10. 2016

Haben Sie Ihren Sitz in Prag, trotzdem ist aber eine Steuerkontrolle aus Brünn, České Budějovice oder Pilsen gekommen? Seit Juli ist das möglich …

Zum 29.7.2016 ist die Novelle des Gesetzes über die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik in Kraft getreten, die u.a. eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Steuerpflichtigen bei der Steuerkontrolle mit sich gebracht hat. Wie wir bereits in unserem früher veröffentlichen Artikel zur Problematik der örtlichen Zuständigkeit juristischer und natürlicher Personen berichtet haben, richtet sich laut Steuerordnung die örtliche Zuständigkeit einer juristischen Person nach ihrem Sitz, wobei Sitz in der Regel die Adresse ist, unter der die juristische Person im Handelsregister eingetragen ist, und bei einer natürlichen Person die Anschrift ihres ständigen Aufenthalts. Kann sie nicht bestimmt werden, so handelt es sich um den Ort, an dem sich die natürliche Person überwiegend aufhält. Demgegenüber beurteilt das Mehrwertsteuergesetz die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Sitz der Gesellschaft.

Durch die genannte Gesetzesnovelle sind die Beschränkungen der örtlichen Zuständigkeit der Steuerverwalter bei Kontrollverfahren weggefallen, was vereinfacht gesagt bedeutet, dass, wenn Ihre Gesellschaft ihren eingetragenen Sitz in Prag hat, die Steuerkontrolle künftig auch ein beliebiges anderes als gerade Ihr ortszuständiges Finanzamt durchführen kann. Hauptgrund für diese Änderung ist die Bemühung, die Kontrollverfahren zur Mehrwertsteuer bei allen Gliedern der Kette bei einem Steuerverwalter zu konzentrieren. Damit es zu keinen Kollisionen bei der Durchführung der Steuerkontrollen kommt, gilt auch weiterhin das Prioritätsprinzip, das garantiert, dass das Verfahren oder ein anderer Vorgang von der Behörde durchgeführt wird, die es/ihn als erste eingeleitet hat. Es ist allerdings hinzuzufügen, dass es im Falle eines Steuerverfahrens und der Steuerfestsetzung zu keiner Erweiterung der Zuständigkeit der Finanzämter kommt. Nach Beendigung der Kontrollverfahren hat der diese Kontrolle durchführende Steuerverwalter alle Unterlagen dem ortszuständigen Steuerverwalter zu übergeben.

Wie bereits vorstehend erwähnt, ist von dieser Änderung hauptsächlich die Mehrwertsteuer betroffen, insbesondere in Verbindung mit Karussellgeschäften. Mit der Einnahme dieser Steuer ist zweifelsfrei auch die Zollverwaltung verbunden. Die Übertragung der örtlichen Zuständigkeit ist neben weiteren Änderungen ab dem gleichen Tag auch in der Novelle des Gesetzes über die Zollverwaltung der Tschechischen Republik wirksam. Dieses Vorgehen während der Steuerkontrolle kann allerdings effektiv auch bei den anderen Steuern genutzt werden, insbesondere bei der Einkommen- und Verbrauchsteuer.

Steuerflucht ist ohne Frage auch weiterhin ein aktuelles und in der Öffentlichkeit häufig diskutiertes Thema. Ein stärkerer und effektiverer Kampf gegen Steuerflucht ist mehr als wünschenswert. Seit Januar dieses Jahres gilt die Pflicht, Mehrwertsteuerkontrollmeldungen einzureichen, seit Juli wurden die Beschränkungen den örtlichen Zuständigkeit bei den Kontrollverfahren aufgehoben und ab Dezember startet die bereits seit Langem erwartete elektronische Umsatzerfassung für die ersten Steuerpflichtigen. Lassen wir uns also überraschen, inwieweit die in ausländischen Steuersystemen angewandten Steuerverwaltungsmethoden hierzulande wirksam und effektiv sein werden.

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