Laut Einkommensteuergesetz haben juristische und natürliche Personen, die Personen mit körperlicher Behinderung beschäftigen, Anspruch auf einen Steuernachlass in Höhe von 18 000 CZK für jeden behinderten Arbeitnehmer, ausgenommen Arbeitnehmer mit einer schwereren Behinderung, bei denen der Steuernachlass 60 000 CZK beträgt. Zu ergänzen ist, dass der Berechnung dieses Nachlasses die jährlich umgerechnete Anzahl an behinderten Arbeitnehmern zugrunde gelegt wird.
Fraglich bleibt allerdings, wer als Person mit körperlicher Behinderung eingestuft werden kann? Die Definition dieses Begriffs finden wir im Einkommensteuergesetz jedoch vergeblich, zur Klärung ist daher das Beschäftigungsgesetz heranzuziehen.
Laut bestehender rechtlicher Regelung des genannten Gesetzes werden Personen mit körperlicher Behinderung in drei Kategorien unterteilt. Die erste Kategorie umfasst natürliche Personen mit Invalidität dritten Grades (Personen mit schwererer Behinderung), d.h. diejenigen Personen, für die ein Steuernachlass von 60 000 CZK geltend gemacht werden kann. Zur zweiten Kategorie zählen Personen mit Invalidität ersten und zweiten Grades, die letzte Kategorie bilden körperlich benachteiligte Personen. Als körperlich benachteiligt gilt eine Person, die in der Lage ist, eine systematische Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, ihre Fähigkeit aber wegen eines langfristig (d.h. mehr als 1 Jahr) schlechten Gesundheitszustandes erheblich eingeschränkt ist. Es handelt sich also um Personen, die in ihrer Arbeitsfähigkeit körperlich oder geistig eingeschränkt sind. Die Möglichkeit, den Steuernachlass in Höhe von 18 000 CZK geltend zu machen, gilt bei Beschäftigung der in der zweiten und dritten Kategorie des Beschäftigungsgesetzes angeführten Personen.
Die Beschäftigung von behinderten Personen ist zweifelsfrei von zahlreichen spezifischen Merkmalen geprägt. Der Staat versucht, durch eine ganze Reihe von Maßnahmen die Arbeitgeber dazu zu motivieren, Arbeitsplätze für Personen mit körperlicher Behinderung zu schaffen. Und eine dieser Maßnahmen ist die vorstehend beschriebene Steuervergünstigung.